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Richtig Steuern sparen mit einer Kettenschenkung

Die Schenkung ist eine der effektivsten Möglichkeiten, wenn es um das Steuern sparen geht – denn durch eine geschickte und frühzeitige Schenkung kann man seinen Erben die Erbschaftssteuer zu großen Teilen oder gar komplett sparen. Aber: Nicht alle Erben können gleich stark von einer Schenkung profitieren aufgrund der Schenkungsfreibeträge.

Steuern sparen & Freibetrag

So fällt der mögliche Schenkungsfreibetrag für blutsverwandte Erben in direkter Linie wesentlich höher aus als für entfernte Verwandte oder angeheiratete Verwandte, die beim Erbe und einer Schenkung mit Freunden und Bekannten fast gleichgestellt sind.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner dürfen sich alle 10 Jahre bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken, Eltern dürfen ihren Kindern immerhin noch 400.000 Euro steuerfrei schenken und Großeltern ihren Enkeln noch 200.000 Euro – alle anderen Gruppen und Personen können jedoch maximal eine Schenkung mit einem Wert bis zu 20.000 Euro steuerfrei erhalten, so auch die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn, sowie Enkelkinder, welche Stiefkinder des eigenen Kindes sind.

Kettenschenkung: Jonglieren mit den Freibeträgen

Eine Möglichkeit, seinen Erben doch mehr zu schenken wäre die sogenannte Kettenschenkung – diese basiert darauf, dass die Steuerfreibeträge zwischen verschiedenen Verwandtschaftskonstellationen unterschiedlich sind.

So dürfen Eltern ihrem Kind zwar bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken, aber ihrer Schwiegertochter / ihrem Schwiegersohn nur 20.000 Euro – das eigene Kind darf jedoch seinem Ehepartner bis zu 500.000 Euro schenken. Falls ein Ehepartner ein Stiefkind nicht adoptieren möchte, so kann er ihm ebenfalls nur 20.000 Euro steuerfrei vererben bzw. schenken – jedoch kann er dem anderen Partner bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken, welcher dann bis zu 400.000 Euro steuerfrei an das eigene Kind bzw. das Stiefkind des anderen Partners verschenken darf.

Durch die Kettenschenkung wird somit die Schenkungssteuer, welche sonst anfallen würde, umgangen, indem unterschiedlich hohe Freibeträge ausgenutzt werden. Während die Kettenschenkung in der Vergangenheit eher selten war, ist sie in Zeiten von Patchworkfamilien, in welchen Kinder selten adoptiert, aber mit eigenen Kindern gleichgesetzt werden, häufiger anzutreffen.

Kettenschenkung: Wann das Finanzamt nein sagt!

Dass die Kettenschenkung vor allem zur legalen Umgehung der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer genutzt wird, weiß auch das Finanzamt. Und im Gegensatz zu einer weitverbreiteten Meinung muss das Finanzamt einer Kettenschenkung nicht tatenlos zusehen, sondern kann diese auch als Umgehungstatbestand und Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO einstufen.

Sollte die Kettenschenkung den Tatbestand nach § 42 AO erfüllen und ein Gestaltungsmissbrauch erkannt werden, dann wird es schnell teuer: Denn in diesem Fall gehen alle erlangten Steuervorteile verloren und es wird eine direkte Schenkung angenommen – sowie der dann sehr niedrige Schenkungsfreibetrag. Je nach Höhe der Schenkung sind dann 30 – 50 % Schenkungssteuer fällig!

Die Kettenschenkung wird mit großer Wahrscheinlichkeit immer dann als unzulässig eingestuft, wenn es sich objektiv um eine Schenkung in einem Zug bzw. mit einem einheitlichen Übertragungsvorgang handelt.

Was heißt das? Ein einheitlicher Übertragungsvorgang liegt aus Sicht des Finanzamtes dann vor, wenn:
– der Beschenkte vom Schenker dazu (im Schenkungsvertrag) verpflichtet wird, einen Teil der Schenkung an eine dritte Person weiterzuschenken (= nicht vorbehaltlose Schenkung),
– der Beschenkte die Schenkung sofort / zeitnah weiterschenkt (und somit nicht wirklich über die Schenkung verfügen konnte) und / oder
– der Beschenkte die Schenkung in gleicher oder genau hälftiger Höhe (verdächtig beim Partner) innerhalb kurzer Zeit nach der Schenkung weiterverschenkt.

Als eine angemessene Frist bei einer Kettenschenkung sind aus unserer Erfahrung 1 – 2 Jahre als sinnvoll anzusetzen – unter dieser Frist kann das Finanzamt häufig noch einem Gestaltungsmissbrauch annehmen und die Schenkung so nicht anerkennen bzw. die direkte Schenkung zwischen dem ersten Schenker und dem letzten Beschenkten annehmen.

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