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Was bei einer Kettenschenkung beachten?

Die Kettenschenkung ist eine der wenigen Varianten, die auch Privatpersonen offensteht, wenn es darum geht, großzügige Steuervorteile zu erhalten – wenn auch nur bei der Erbschaftssteuer. Leider wird die Kettenschenkung oft etwas euphorisch angepriesen und das Ziel vom Steuern sparen wird für viele Steuersparer zur Nachzahlungsorgie, denn bei einer Kettenschenkung ist einiges zu beachten.

Verwandtschaftsgrad = Freibetrag

Das Grundprinzip hinter der Kettenschenkung haben wir auf www.Steuerncheck.net bereits häufiger angesprochen, welches hauptsächlich auf dem „Jonglieren“ mit unterschiedlichen Steuerfreibeträgen beruht – da ein unterschiedliche Verwandtschaftsgrad einem unterschiedlich hohen Freibetrag bei der Schenkung und der Erbschaft entspricht, ist es möglich, Freibeträge durch eine Kettenschenkung, also eine Schenkung über mehrere Personen hinweg, durch den sich ändernden Verwandtschaftsgrad anzupassen.

So beträgt der Schenkungsfreibetrag zwischen Eltern und ihren leiblichen bzw. adoptierten Kindern beispielsweise 400.000 Euro, bei Schwiegerkindern beträgt dieser jedoch nur bei 20.000 Euro. Möchte man die Schwiegerkinder ohne steuerliche Nachteile genauso hoch Bedenken wie die leiblichen Kinder, kann das Vermögen erst an das Kind (Freibetrag: 400.000 Euro) und dann von diesem an den Partner (Freibetrag dann 400.000 Euro) steuerfrei verschenkt werden.

Jedoch ist diese Art der Schenkung nicht ohne Risiko, wobei wir jenes des Vertrauensmissbrauchs (angedachte Schenkung wird vom zuerst Beschenkten) ausklammern wollen: Denn auch dem Finanzamt ist diese Art der Schenkung bekannt und aus nachvollziehbaren Gründen ein Dorn im Auge.

Was bei einer Kettenschenkung beachten?

So kann das Finanzamt eine Schenkung, wenn es darin eine nicht zulässige Kettenschenkung erkennt auch nicht anerkennen bzw. den Schenkungsvorgang anders betrachten. Denn eine Kettenschenkung, um damit vorrangig Steuern zu sparen, stellt einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO (Abgabenordnung) dar, da hier vom Gesetzgeber vorgesehene Freibeträge einfach ausgehebelt werden.

Folge Varianten führen fast immer zur Nichtanerkennung der Schenkung und zum Verlust der Steuervorteile:

Schenkung mit Vorbehalt

Sollte in einer Schenkung die Auflage gemacht werden, dass die Schenkung oder ein Teil der Schenkung an eine bestimmte Person (nach einer festgesetzten Frist) weiterverschenkt (Kettenschenkung) werden muss, so handelt es sich um eine nicht vorbehaltlose Schenkung. Damit man jedoch in den vollen Genuss der Steuervorteile kommen kann, muss eine Schenkung dahingehend vorbehaltlos sein, eben ein Geschenk im klassischen Sinn, welches nicht an Auflagen gebunden ist.

Bei einer Schenkung mit Vorbehalt kann aus Sicht des Finanzamtes und des Gesetzes der Beschenkte nicht frei über die ihm angedachten Mittel verfügen, da diese bereits einem Dritten zugesprochen wurden – und folglich werden sie diesem und nicht dem Beschenkten zugerechnet.

Erkennt das Finanzamt eine Schenkung mit Vorbehalt, so entfallen für den Beschenkten, welcher laut Schenkungsvertrag beschenkt werden muss, die Steuervorteile zwischen dem Erstbeschenkten und ihm, und es wird eine direkte Schenkung angenommen.

Der Schenker geht damit natürlich das Risiko ein, dass die Schenkung nicht in seinem Sinne ausgeführt wird und der zuerst Beschenkte sich nicht an eine angedachte Weitergabe hält. Trotzdem ist eine derartige Vereinbarung in einem Schenkungsvertrag aufgrund der steuerlichen Aufhebungswirkung obsolet – oder anders ausgedrückt: Eine Direktschenkung hätte nicht weniger Nachteile.

Gleichartige Schenkung

Skeptisch wird das Finanzamt immer dann, wenn Kapital oder Vermögen aus einer Erstschenkung ohne Abzüge oder mit typischen Abzügen (vor allem zeitnah, siehe Einheitlich Schenkung) weiter verschenkt wird. Hochgradig verdächtig ist dies vor allem dann, wenn die verschenkten Beträge / Vermögenswerte nahezu identisch mit den „Folgefreibeträgen“ sind oder ein Splitting erkennbar ist.

Beispiele:

Fall 1: Horst bekommt von seinem Vater Udo ein Haus im Wert von 400.000 Euro geschenkt, welches er in der Folge zu 100 % an seinen Sohn Robert verschenkt.

Da der Freibetrag zwischen Eltern und Kindern 400.000 Euro beträgt, aber der Freibetrag zwischen Großeltern und Enkeln nur 200.000 Euro ist hier eine Umgehung der Schenkungssteuer / Erbschaftssteuer anzunehmen.

Fall 2: Horst bekommt von seinem Vater Udo ein Haus im Wert von 400.000 Euro geschenkt, welches er in der Folge zu 50 % an seine Frau verschenkt.

Da der Freibetrag zwischen Eltern und Kindern 400.000 Euro beträgt, aber der Freibetrag zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nur 20.000 Euro ist auch hier ein Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung der Schenkungssteuer / Erbschaftssteuer annehmbar.

Einheitliche Schenkung / Schenkung in einem Zug

Eine Kettenschenkung, welche einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, besteht aus Sicht des Finanzamtes und der Finanzgerichte immer dann, wenn es sich um eine einheitliche Schenkung / Schenkung in einem Zug handelt.

Als einheitlich wird eine Schenkung immer dann gesehen, wenn es sich de facto um einen einheitlichen Übertragungsvorgang zwischen 3 Beteiligten handelt und somit die Schenkung an einen Beteiligten nur der Form halber erfolgte und dieser tatsächlich nicht frei über die Schenkung verfügen konnte.

Diese Einheit eines Vorgangs wird dann gesehen, wenn der zeitliche Abstand zwischen den Schenkungen als zu gering gewertet wird oder überhaupt nicht gegeben ist – beispielsweise falls ein Beschenkter vom Schenker einer Schenkung erhält und diese sofort / zeitnah weiterverschenkt.

Wichtig: Damit eine nicht zulässige Kettenschenkung und der Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen werden und man die Steuervorteile erhalten kann, muss die Schenkung in zwei Zügen erfolgen. Zwischen den Schenkungen einer Kettenschenkung muss somit ein angemessener zeitlicher Abstand liegen – gemeinhin wird vom Finanzamt hier eine „Schamfrist“ von 1 – 2 Jahren angenommen, bevor eine erneute Schenkung erfolgt.

Nichtanerkennung der (Ketten) Schenkung

Wird die Schenkung als nicht zulässige Kettenschenkung eingestuft, so wird die Schenkung zwischen dem zuerst Schenkenden und dem zuletzt Beschenkten als direkte Schenkung gewertet – alle Steuervorteile gehen damit, ungeachtet der „Zwischenschenker“, verloren und es fällt die reguläre Schenkungssteuer oder ggfs. Erbschaftssteuer an.

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