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Steuerfreibetrag Kind – Freibeträge für Kinder aktuell

Seit dem 1. Januar 2010 gelten neue Regelungen für steuerliche Freibeträge für Kinder. Generell sind Kinder Freibeträge dazu gedacht, das Existenzminimum des jeweiligen Kindes in einem Alter von 0 – 25 Jahren zu sichern. Dabei prüft das Finanzamt automatisch im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anhand der so genannten Günstigerprüfung, ob die Eltern mit dem gezahlten Kindergeld oder den entsprechenden Steuerfreibeträgen günstiger fahren.

Diese Günstigerprüfung muss durch die Eltern nicht beantragt oder eingeleitet werden, sie erfolgt automatisch. Grundsätzlich basiert der Steuerfreibetrag Kind auf der Berücksichtigung des Ausbildungs-, Erziehungs-, oder Betreuungsbedarfs und auf dem sächlichen Kinderexistenzminimum.

Der volle Kinder Freibetrag liegt in Deutschland bei 4.368 Euro pro Jahr, der Freibetrag für den Ausbildungsbedarf, Erziehungsbedarf oder Betreuungsbedarf zusätzlich bei 2.640 Euro jährlich. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung werden die jeweiligen Freibeträge addiert, bei Ehepaaren, die entsprechend zusammen veranlagt werden, werden 7.008 Euro jährlich berücksichtigt, liegt keine Zusammenveranlagung vor, werden 3.504 Euro pro Ehegatte und Jahr berücksichtigt.

Sind die Eltern nicht verheiratet oder handelt es sich beim Erziehungsberechtigten um eine alleinerziehende Person, gelten abweichende bzw. zusätzliche steuerliche Regelungen. Bei allen Eltern jedoch werden die Steuerfreibeträge für Kinder sowohl bei der Kirchensteuer, als auch beim Solidaritätszuschlag berücksichtigt.

Zunächst werden alle Kinder berücksichtigt, die nicht älter als 18 Jahre alt sind. Hinzu kommen Kinder bis 21. Jahre, die in Deutschland leben, erwerbslos und als Arbeit suchend gemeldet sind.

Auch Kinder zwischen 18 und 25 Jahren können berücksichtigt werden, sofern sie sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen vorliegt, die allerdings maximal vier Monate betragen darf, die Ausbildung mangels Ausbildungsplätzen weder fortgesetzt noch begonnen werden kann, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert wird oder ein Freiwilligendienst aller Generationen abgeleistet wird.

Für die Gewährung der Steuerfreibeträge bei Kindern gelten des Weiteren Einkommensgrenzen: verdient das Kind durch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder durch etwaige Bezüge mehr als 8.004 Euro pro Jahr, entfällt der Anspruch auf den Steuerfreibetrag ebenso wie der Anspruch auf Kindergeld.