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Was zählt zum Einkommen der Kinder?

Das Einkommen der Kinder ist an einigen Stellen der Einkommensteuer relevant, und natürlich auch dann, wenn es um den Anspruch auf das Kindergeld geht. Die Einkünfte von volljährigen Kindern dürfen jährlich nicht über 8.004 Euro liegen, ansonsten verfällt der Anspruch auf Kinderfreibeträge bzw. auf das Kindergeld komplett. Doch was genau zählt eigentlich zu den Einkünften und Bezügen der Kinder?

Grundsätzlich betrifft die Regelung der Einkommenshöchstgrenze die im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG geregelten 7 Einkunftsarten: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte.

Zugrunde gelegt werden dabei die Bruttoeinnahmen, nachdem Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und eventuelle Freibeträge, die einkunftsbezogen sind, abgezogen wurden. Negative und positive Einkünfte werden saldiert, eventuelle Verluste verrechnet. Bei gesetzlichen Renten wie Beispielsweise der Halbwaisenrente muss der Rentenfreibetrag abgezogen werden, bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag und der Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenbezügen.

Außerdem darf der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung abgezogen werden, also die jeweiligen Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung. Ebenso mindernd wirken sich Beiträge zur privaten Krankenversicherung, zur privaten Zahnzusatzversicherung und Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung auf freiwilliger Basis auf das Kindereinkommen aus.

Nicht gemindert wird das Einkommen durch Beiträge für die private Unfallversicherung, die Kfz-Haftpflichtversicherung, die VBL Pflichtversicherung bei gesetzlicher Rentenversicherung, die private Berufsunfähigkeits-, Lebens- oder Rentenversicherung bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die private Zusatzversicherung bei gesetzlicher Krankenversicherung, sowie der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, die Kapitalertragssteuer und die Lohnsteuer.

Wird ein Anteil der Einkünfte für besondere Ausbildungszwecke genutzt, so werden die Einnahmen um diesen Anteil gekürzt, das betrifft jegliche Ausbildungsart. Entsprechend kann man auch Studiengebühren, Aufwendungen für Lernmaterialien und Fahrtkosten zur Universität etc. geltend machen. Die Fahrtkosten können allerdings dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler das Kind mit dem eigenen privaten Pkw zur Universität bzw. Schule fährt.

Nicht zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Kosten für Verpflegung und Unterkunft des Kindes bei einer auswärtigen Unterbringung, da die Kosten hierfür schon in der Einkommensgrenze berücksichtigt wurden.