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Einkommen der Kinder in der Einkommensteuererklärung

In der Steuererklärung müssen an einigen Punkten die Einkommen von volljährigen Kindern angegeben werden, damit ermittelt werden kann, ob der Anspruch auf gewisse Freibeträge bzw. steuerliche Vergünstigungen bestehen – so zum Beispiel im Sinne der Kinderfreibeträge oder auch der Errechnung der zumutbaren Belastung, um einen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen gewähren zu können.

Die Angabe der Einkommen volljähriger Kinder bzw. eines volljährigen Kindes ändert sich nun aber mit Hilfe des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Denn mit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes werden beispielsweise das Kindergeld, sowie diverse Steuervergünstigungen wie Riesterzulagen, Schulgeld, die Berechnung der zumutbaren Belastung und Kinderfreibeträge gewährt, ohne dass die Eltern jeweils das Einkommen ihrer volljährigen Kinder nachweisen müssen.

Momentan ist es so, dass die Steuerförderung per Fallbeilwirkung komplett entfällt, wenn die Bezüge bzw. Einkünfte der Kinder oberhalb der Grenze von 8.004 Euro liegen. Dies jedoch ändert sich nun, denn das Finanzamt und die Familienkasse verzichten fortan, das Einkommen der Kinder zu prüfen – was momentan zum Beispiel relevant wäre, wenn sich ein volljähriges Kind noch in Berufsausbildung befindet, aber einen Nebenjob hat oder aber Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaftet.

Die steuerlichen Erleichterungen schlagen mit rund 200 Mio. Euro zu Buche, außerdem stellt der Wegfall der Ermittlung der Einkünfte von volljährigen Kindern für Eltern einen Vorteil dar. Dies führt dann auch dazu, dass die Finanzgerichte weniger Arbeit haben werden. Außerdem schrumpft die Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung damit um eine ganze Seite.

Trotzdem unterscheidet man zwischen einer schädlichen Erwerbstätigkeit und einer unschädlichen Erwerbstätigkeit. Eine schädliche Erwerbstätigkeit kann in genau drei Fällen vorliegen:

– die Berufsausbildung kann aufgrund von fehlenden Ausbildungsplätzen nicht begonnen bzw. fortgeführt werden
– es besteht gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG eine Übergangszeit
– die erstmalige Berufsausbildung wurde abgeschlossen

Unschädlich ist die Erwerbstätigkeit immer dann, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt oder ein Minijob vorliegt.