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Steuern sparen mit Kindern – Kinder Freibeträge

Steuerpflichtige haben bekanntermaßen vielfältige Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu senken, so zum Beispiel, wenn Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen leben. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

Zunächst besteht die Voraussetzung, dass die Kinder unter 18 Jahre alt sind, unter Umständen ist auch eine Verlagerung der Altersgrenze bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres möglich, allerdings muss sich das jeweilige Kind dann in einer Ausbildung oder zwischen zwei Ausbildungen befinden, außerdem wird es akzeptiert, wenn die Berufsausbildung auf Grund von Mangel an Ausbildungsplätzen nicht begonnen oder fortgesetzt werden konnte.

Liegt bei dem betroffenen Kind eine körperliche bzw. geistige oder seelische Behinderung vor und ist deswegen auf Betreuung durch die Eltern angewiesen, kann die Altersgrenze zur Gewährung des Kinderfreibetrags dauerhaft aufgehoben werden. Ansonsten werden Kinder ab 18 nur noch dann beim Kinderfreibetrag berücksichtigt, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 8.004 Euro pro Jahr beträgt.

Ob Kindergeld gezahlt oder Kinderfreibeträge gewährt werden, wird im Zuge einer so genannten Günstigerprüfung entschieden. Das Kindergeld liegt derzeit bei monatlich 184 Euro für die ersten beiden Kinder, für das dritte Kind werden monatlich 190 Euro gewährt, jedem weiteren Kind stehen 215 Euro pro Monat zu. Günstiger wirkt sich der alternative Kinderfreibetrag hingegen oft nur bei Besserverdienern günstiger aus: er beläuft sich derzeit auf 4.368 Euro pro Jahr.

Zusätzlich zum Kinderfreibetrag ist die Gewähr eines Ausbildungs-, Erziehungs-, oder Betreuungsfreibetrag von 2.640 Euro pro Steuerjahr, was letztendlich in einem zusammengerechneten Kinderfreibetrag von 7.008 Euro jährlich resultiert.

Der Betreuungsfreibetrag für Ausbildung, Erziehung und Betreuung wird allen zu berücksichtigenden Kindern bzw. ihren Eltern gewährt, er wird ebenso wie der Kinderfreibetrag mit der Kindergeld Zahlung verrechnet, allerdings erst nach Veranlagung des Finanzamts.

Alleinerziehende Steuerzahler erfahren zusätzlich durch den so genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eine steuerliche Erleichterung. Er beträgt 1.308 Euro jährlich und besteht seit dem Jahr 2004. Er steht all denjenigen Alleinerziehenden zu, die mit einem Kind gemeinsam in einem Haushalt leben und dieses Kind Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. auf Kindergeld hat.

Eine weitere Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist jedoch, dass der Steuerzahler nicht verwitwet ist, die Voraussetzungen für das Splittingverfahren nicht erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht, denn dann geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus, wobei diese Vermutung jedoch widerlegbar ist, sofern es sich nicht um eine eingetragene Lebensgemeinschaft oder um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt.