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Alleinerziehende: Kinderbetreuung von der Steuer absetzen

Als alleinerziehender Elternteil, unabhängig welchen Geschlechts, ist man durch das Kind hinsichtlich der Annahme einer Beschäftigung leider nach wie vor stark eingeschränkt, da viele Arbeitgeber nur ungern in Teilzeit einstellen, vor allem dann nicht, wenn die Ungewissheit möglicher „kindbedingter“ Ausfälle besteht.

Kinderbetreuung – steuerliche Förderung

Ohne einen Kindergartenplatz ist es so vielen Alleinerziehenden kaum möglich, eine Vollzeitstelle überhaupt annehmen zu können – und in vielen (westlichen) Bundesländern nicht einmal mit einem Kindergartenplatz aufgrund von Öffnungs- und Betreuungszeiten fernab jeglicher beruflicher Realität eines Vollzeitarbeitnehmers. Auch nachschulische Hort- und Betreuungsangebote sind für viele Eltern je nach Bundesland reines Wunschdenken.

Neben den Kosten für einen Kindergartenplatz, wenn man einen bekommen würde, müssten so noch zusätzliche Kosten für eine Tagesmutter oder eine Nachmittagsbetreuung der Kinder miteingerechnet werden, damit man überhaupt einer Vollzeitstelle als Alleinerziehender nachgehen kann. Die Kosten hierfür können den finanziellen Zugewinn dabei oft nahezu vernichten.

Aber: Sämtliche Kosten, die für die Kinderbetreuung entstehen in Zusammenhang mit einer beruflichen Notwendigkeit, kann man von der Steuer absetzen. Abgedeckt sind hierbei 2/3 der tatsächlichen Kosten bis zu einem Betrag von 6.000 Euro.

Die Absetzbarkeit der Kosten für die Kinderbetreuung ist hierbei nicht allein auf den Stundenlohn einer Tagesmutter oder einer anderen betreuenden Hilfskraft oder die Kosten für den Kindergarten oder den Hort eingeschränkt, sondern gilt auch für sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten, beispielsweise falls die Tagesmutter / der Kindergarten Ausflüge mit dem Kind unternimmt, welche Kosten verursachen oder der Betreuungskraft Sachdienstleistungen, beispielsweise Essen & Trinken, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Vorsicht: Wenn der Partner auch Kosten absetzen möchte

Nicht selten gehen alleinerziehende Eltern mit dem anderen Elternteil einvernehmlich auseinander – in diesem Fall ist zu beachten, dass im Gegensatz zu Verheirateten der Maximalbetrag von 6.000 Euro bzw. 4.000 Euro (2/3) nicht jedem, sondern nur beiden Elternteilen zusammen zusteht. Er wird im Gegensatz zu anderen Pauschbeträgen und Steuerfreibeträgen nicht verdoppelt, sondern gilt pro Kind.

Bei Alleinerziehenden Eltern heißt dies, dass der Betrag, wenn beide Elternteile Kosten für die Betreuung des Kindes geltend machen wollen, dass auch der Steuerfreibetrag geteilt wird – in diesem Fall steht jedem Elternteil ein Höchstbetrag von 3.000 Euro bzw. 2.000 Euro zu. Es steht den Eltern jedoch frei, dieses 50 / 50 % Verhältnis neu aufzuteilen, wenn sie sich darüber einvernehmlich einigen können, da ein Elternteil mit seinen Betreuungskosten diese Grenze überschreitet und der andere nicht. Das geänderte Verhältnis muss dem Finanzamt jedoch mitgeteilt werden.

Nachhilfeunterricht zählt nicht als Betreuung

Wer schulpflichtige Kinder hat, muss darauf achten, dass zwar die außerschulische Betreuung im Hort oder durch eine Tagesmutter oder andere Betreuungskraft weiterhin unter die steuerlich absetzbaren Betreuungskosten fallen, jedoch nicht Kosten für die schulische Nachhilfe! Es gilt hier der Grundsatz, dass reine Unterrichtsmaßnahmen nicht steuerlich begünstigt sind.

Aber: Sollte es sich hierbei um einen Vorschulunterricht handeln oder aber der Betreuungsanteil überwiegen, so können folgende Ausnahmen zutreffen:

und man kann die Kinderbetreuungskosten in diesem Fall trotzdem von der Steuer absetzen.

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