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Steuererklärung: Kosten für Kinderbetreuung richtig absetzen

Deutschland liegt Jahr für Jahr an der Spitze, wenn es um die niedrigsten Geburtenraten weltweit geht – und angesichts des finanziellen Risikos für viele Frauen, nach der Geburt nicht nur auf eine die sonst mögliche Karriere, sondern oft sogar auf eine Arbeitsstelle und das mögliche Zusatzeinkommen verzichten zu müssen, wundert dies nicht wirklich. Dabei bietet der Staat viele steuerliche Anreize, die finanzielle Mehrbelastung durch ein Kind zu kompensieren.

Kosten für Kinderbetreuung von der Steuer absetzen!

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervorteile mit einem Kind ist jedoch, dass eine erwerbsbedingte Betreuung vorliegen muss, unabhängig davon, ob man alleinerziehend ist oder das Kind zusammen mit einem Lebenspartner oder Ehepartner erzogen wird.

Das heißt: Wer weiterhin zuhause bleibt, das Kind aber im Kindergarten, Hort oder sogar von einer Tagesmutter betreuen lässt, der kann diese Betreuungskosten nicht von der Steuer absetzen – auch bei nicht getrennt lebenden Eltern! Eine Erwerbstätigkeit, bei nicht getrennt lebenden Eltern: beider Partner, ist unabdingbare Voraussetzung! Falls die Betreuungsmöglichkeit vor dem Antritt oder der Wiederaufnahme einer Beschäftigung erfolgt, diese also zum Zeitpunkt der Betreuung noch nicht vorlag, können diese Kosten ggfs. als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden.

Alternativ zu den vorweggenommenen Werbungskosten können zusammenlebende Elternpaare mit nur einem Alleinverdiener Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen mit dem Hinweis auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Az. III R 80/09), welches die Frage klären sollen, ob nur Elternpaare mit 2 berufstätigen Partner Anrecht auf die steuerliche Berücksichtigung der Betreuungskosten haben.

Die Chancen für dieses Verfahren stehen recht gut, denn sollte bei Patchwork Familien nur ein Partner arbeiten gehen, so kann dieser im Gegensatz zu verheirateten Paaren trotzdem die Kinderbetreuungskosten absetzen, da kein Pflegschaftsverhältnis der beiden Partner zum Kind des anderen besteht – selbst nicht im Fall der Heirat (ohne Adoption) – was eine klare Benachteiligung von Ehepaaren ist, da Patchwork Familien im Grunde ein fast gleiches Erziehungsverhältnis auch zum Kind des anderen Partners aufweisen.

Betreuungskosten immer Werbungskosten?

Je nach Art der Tätigkeit und des Einkommens müssen die Kinderbetreuungskosten unterschiedlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden. So sind die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nicht in jedem Fall Werbungskosten.

Wer ein Einkommen aus selbständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb bezieht, der muss die Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Einkommen aus einem Gewerbebetrieb können sich die Kosten zusätzlich mindernd auf die Gewerbesteuer auswirken. Nur bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, z. B. Lohn oder Gehalt, fallen die Kosten für die Kinderbetreuung unter die Werbungskosten.

Wichtig für Arbeitnehmer und Selbständige!

Die Kosten für die Kinderbetreuung sind weder im Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch in der Betriebsausgaben-Pauschale enthalten, sondern werden in der Steuererklärung zusätzlich zum Abzug gebracht, selbst wenn der Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden sollte.

Welche Kosten kann man von der Steuer absetzen?

Im Rahmen der erstattungsfähigen Kinderbetreuungskosten kann all das dem Finanzamt vorgelegt werden, was auch nur entfernt für die Kinderbetreuung an Ausgaben anfiel – diese Kosten müssen erstrecken sich nicht nur auf Geldleistungen, sondern auch auf Sachleistungen! Auch Kosten, die Dritten im Rahmen der Kinderbetreuung entstanden, z. B. weil die Tagesmutter mit den Kindern einen Ausflug machte, sind erstattungsfähig!

Folgende Möglichkeiten, um die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können, gibt es:
– Beiträge, Kosten und Entgelte für Betreuungseinrichtungen, z. B. KiGa / Kindergarten, KiTa / Kindertagesstätte, den Kinderhort / Hort, die Kinderkrippe oder auch für die Betreuung in den Ferien in Ferienlagern oder durch eine Ferienbetreuung vor Ort.
– Kosten (Lohn / Gehalt) für eine Tagesmutter oder Betreuungskraft,
– Kosten (Lohn / Gehalt) für eine Haushaltshilfe, welche zusätzlich ein Kind betreut (möglicherweise müssen die Kosten auf Verlangen anteilig nachgewiesen werden, siehe Regelungen zu Au Pair),
– sämtliche Kosten für die Aufwände, die der betreuenden Person (Tagesmutter, Betreuungskraft, Haushaltshilfe) oder der Betreuungseinrichtung in Zusammenhang mit der Betreuung entstehen,
– Sachleistungen, die zur Verfügung gestellt werden – z. B. in Form der Unterkunft (Au Pair) oder für Lebensmittel.

Auch die Vorschule kann man nach einer Entscheidung des Berliner Senats (III B 24-S 2288a-1/2007) in Form der Werbungskosten von der Steuer absetzen. Normalerweise kann man Kosten für den Unterricht der Kinder, beispielsweise in Form der Nachhilfe, nicht von der Steuer absetzen – da es sich bei der Vorschule jedoch nicht um ein Angebot in Konkurrenz zum staatlichen Pflichtunterricht handelt, welcher erst ab der Grundschule beginnt, ist die Vorschule trotz des Namens nicht mit einem Unterricht gleichzusetzen, sondern gilt als Kinderbetreuung.

Wie viel kann man von der Steuer absetzen?

Es gibt zwar eine Vielzahl an Kosten, welche man von der Steuer absetzen kann, jedoch sind die abzugsfähigen Kosten in ihrer Höhe begrenzt. So können pro Kind maximal 2/3 der eigentlichen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 6.000 Euro, somit maximal 4.000 Euro steuerlich absetzbar, geltend gemacht werden.

Im Gegensatz zu anderen Pauschbeträgen und Freibeträgen gilt hier, dass der Freibetrag nicht pro Elternteil oder Ehepartner, beispielsweise wie beim Sparerpauschbetrag, verdoppelt werden kann, sondern immer an das einzelne Kind gebunden ist. Trägt ein Elternteil sämtliche Kosten, sowohl Betreuungskosten als auch andere Aufwände, so fällt diesem der vollständige steuerlich absetzbare Höchstbetrag zu.

Bei getrennt lebenden Elternpaaren wird der Höchstbetrag per se halbiert, so dass jedem Elternteil ein Maximalbetrag von 3.000 Euro bzw. anrechenbare 2.000 Euro zur Verfügung stehen – diese Aufteilung ist jedoch nicht verbindlich, da es den Eltern frei steht, eine andere Aufteilung vertraglich zu regeln und dieses dem Finanzamt mitzuteilen, z. B. falls die Kosten eines Elternteils den Höchstbetrag übersteigen und die Kosten des anderen Elternteils darunter liegen sollten.

Höchstbetrag ist Jahresbetrag!

Im Gegensatz zu vielen anderen Freibeträgen setzt sich der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten nicht aus monatlichen Maximalbeträgen zusammen, sondern es handelt sich hierbei um einen Jahreshöchstbetrag – das heißt, dass dieser auch dann vollständig genutzt und in Anspruch genommen werden kann, wenn die Kosten nur in einem kurzen Zeitraum, z. B. nur 2 Wochen oder Monaten, aufliefen. Wichtig ist lediglich, dass es sich hierbei um die oben aufgeführten, unterschiedlichen Arten der Kinderbetreuungskosten handelt.