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Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Eine Frage, die sich viele Eltern stellen: Mit welcher Variante fahr ich günstiger, mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag? Dies ist jedoch eigentlich eine Frage, die das Finanzamt beantwortet und um die sich Eltern bzw. Alleinerziehende gar nicht weiter kümmern müssen: es wird eine so genannte Günstigerprüfung durchgeführt, mit deren Hilfe ermittelt wird, welche Lösung individuell die bessere ist.

Grundsätzlich werden nicht Kindergeld und Kinderfreibetrag zeitgleich gewährt, es findet immer eine Festlegung für eine der beiden Varianten statt. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung überprüft das Finanzamt die aktuelle Situation jährlich, so dass eventuelle Entwicklungen bzw. Veränderung, zum Beispiel bei der Einkommenssituation der Eltern, nicht zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ausfallen.

Zunächst jedoch gilt es generell herauszufinden, ob ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Für einen gültigen Anspruch müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden, sofern das Kind über 18 Jahre alt ist, denn bis zu einem Alter von 18 Jahren ist die Gewährung grundsätzlich Tatsache, so lange das Kind keinen einkommensteuerpflichtigen Verdienst von über 8.004 Euro pro Jahr erwirtschaftet.

Das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag für Kinder über 18 Jahre wird dann gewährt, wenn sich das Kind inmitten einer Berufsausbildung oder in einer kurzfristigen, maximal vier Monate andauernden, Lücke zwischen zwei unterschiedlichen Ausbildungen befindet, gerade ein freiwilliges soziales Jahr oder auch ein freiwilliges ökologisches Jahr ableistet oder auf Grund von nicht vorhandenen Ausbildungsplätzen keine Ausbildung beginnen bzw. die bestehende Ausbildung nicht fortsetzen konnte.

Bislang hat der Zivildienst bzw. der Wehrdienst die Höchstgrenze von 25 Jahren, bis zu der ein Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht, um die Dauer des Dienstes selbst nach hinten verschoben. Aktuell jedoch besteht keine Wehrpflicht mehr, und entsprechend findet diese Regelung in der Realität keine Anwendung mehr, zumindest so lange nicht, wie die Wehrpflicht weiter ausgesetzt wird.

Für Kinder, bei denen eine geistige oder körperliche bzw. seelische Behinderung vorliegt, ist es möglich, eine dauerhafte Aufhebung der Altershöchstgrenze zu beantragen, dafür jedoch müssen die Kinder auf die Pflege oder Aufsicht der Eltern angewiesen sein und die Behinderung muss bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden haben.