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Steuern sparen mit Kinderfreibetrag

Kinder sind nicht gerade billig und das erkennt auch das Finanzamt an. Eltern steht hierzu der Kinderfreibetrag zur Verfügung, mit dem sie ihr zu versteuerndes Einkommen mindern können. Der Kinderfreibetrag setzt sich aus verschiedenen Einzelbeträgen zusammen und es gilt auch hier, wie bei anderen Freibeträgen, ein Höchstbetrag.

Da auch das Kindergeld bei der Einkommensteuer angerechnet wird, scheuen viele Gutverdienende die Beantragung des Kindergeldes – aber: Bei der Einkommensteuererklärung erfolgt stets die Günstigerprüfung, das heißt, dass festgestellt wird, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld steuerlich letztendlich steuerlich günstiger ist. Der Kinderfreibetrag wird immer bei der Kirchensteuer und beim Soli berücksichtigt, was hier ebenfalls die zu zahlende Steuerlast senkt.

Der Kinderfreibetrag orientiert sich am Existenzminimum eines Kindes – damit ist der Kinderfreibetrag kein fester Betrag, sondern ein Betrag, der stetig mit der allgemeinen Teuerungsrate angehoben wird. Für das Jahr 2010 beträgt er 2.184 Euro pro Kind und pro Jahr, auch wenn das Existenzminimum eines Kindes mit 3.864 Euro pro Jahr seitens der Bundesregierung angegeben wird.

Man kann so Steuern sparen mit dem Kinderfreibetrag, aber auch mit anderen Freibeträgen: So kann auch ein Freibetrag für den Betreuungsbedarf und die Ausbildungskosten von 1.320 Euro bei der Steuer geltend gemacht werden.

Diese Freibeträge verdoppeln sich, falls bei Ehepaaren das Kind das leibliche Kind beider Elternteile ist. Dann stehen einem Ehepaar insgesamt 4.368 Euro Kinderfreibetrag und 2.640 Euro für Ausbildungs- und Betreuungskosten zur Verfügung.

Für den Kinderfreibetrag gilt wie auch für das Kindergeld, dass der Anspruch auf diesen ab der Geburt des Kindes besteht – sollte kein Anspruch mehr auf das Kindergeld entsprechend der geltenden Vorschriften bestehen, so entfällt auch der Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag ist dabei nicht nur an die Eltern gebunden – er kann auch auf die Großeltern des Kindes mittels der Anlage K übertragen werden.

Grundsätzlich gilt für den Kinderfreibetrag, dass dieser statt des Kindergeldes dann auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Hier gilt als Faustregel, dass sich nach der Splittingtabelle ein Einkommen von mehr als 63.500 Euro mehr Steuern sparen mit dem Kinderfreibetrag lässt. Das muss man aber wie oben erwähnt nicht selbst ausrechnen, denn das Finanzamt ist verpflichtet, das für den Steuerzahler günstigere vorzuziehen.