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Verheiratet: Kein Anspruch auf Kindergeld?

Eine Heirat kann sich steuerlich durchaus lohnen, siehe: , jedoch auch von Nachteil sein – und nicht nur dann, wenn beide Ehepartner nicht steuerpflichtig sind, sondern vor allem dann, wenn sie noch einen Anspruch auf Kindergeld haben, welcher durch eine Heirat entfallen kann. Aber wann tritt dieser Fall genau ein?

Besteht überhaupt ein Anspruch auf Kindergeld

Prinzipiell haben Eltern für alle Kinder einen Anspruch auf Kindergeld, den die Eltern auch an ihr Kind ab dem 18. Lebensjahr abtreten können, wenn
– das Kind unter 25 Jahre alt ist,
– sich das Kind in einer Ausbildungsmaßnahme (Schule, Lehre, Abitur, Studium usw.) befindet oder
– als arbeitssuchend gemeldet ist und tatsächlich nach Arbeit sucht und
– weniger als 8.004 Euro pro Jahr verdient.

Wird eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann der Anspruch auf Kindergeld entfallen und das Amt sogar bisher geleistete Zahlungen von Kindergeld zurückverlangen.

Heirat ist nicht gleich Heirat – das Einkommen zählt!

Aber was hat das jetzt mit der Heirat der Kinder zu tun und warum sollte das von Nachteil sein?

Das Problem bei einer Heirat ist, dass bei einer Überschreitung der Einkommensgrenzen das Kindergeld entfallen kann – und das auch dann, wenn rechnerisch nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen und anderer damit in Zusammenhang stehender, bei der Steuer anrechenbarer Ausgaben tatsächlich weniger Geld zur Verfügung steht. Auch der zivilrechtliche Anspruch der Frau auf Unterhalt kann laut Bundesfinanzhof, Urteil Az. III R 72/07, nicht mindernd berücksichtigt werden.

Ob das Kind sich dabei noch in einer Ausbildung befindet ist dabei nachrangig, da für den Anspruch auf Kindergeld alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Durch die Heirat wechselt zudem die Unterhaltspflicht – waren vor einer Heirat die Eltern vorrangig dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, so ist es nun der Ehepartner des Kindes. Eine weitere finanzielle Entlastung der Eltern durch die Zahlung von Kindergeld wird so auch durch die sich durch die Heirat ändernden Rechtsverhältnisse möglicherweise obsolet.

Wichtig: Sollte das Einkommen des Kindes auch nach einer Heirat unter der Freigrenze von 8.008 Euro liegen, so kann auch weiterhin, beim bestehenden aller anderen Voraussetzungen, ein Anspruch auf Kindergeld fortbestehen.

Wer hat konkret Nachteile?

Steuerlich von Nachteil ist eine Heirat immer dann, falls einer der Partner mehr als 8.008 Euro verdienen sollte und der andere Partner nichts bzw. weniger als 8.008 Euro, da dieser dann nicht nur seinen Anspruch auf Kindergeld verliert, auch wenn er sozusagen „für zwei verdienen“ muss (Betrag wird nicht verdoppelt), sondern auch der Kindergeldanspruch des Partners entfallen kann, der unter 8.008 Euro verdient, da nicht mehr die Eltern, sondern der Ehepartner unterhaltspflichtig ist.

Der Ehepartner, der mehr verdient oder nach einer Heirat mehr verdienen möchte, damit weder er noch der Partner staatliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen, wird quasi dafür durch den Wegfall der Leistungen bestraft. Nur wenn der Ehepartner seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen kann, besteht möglicherweise ein Anspruch fort, da beide Partner noch finanziell abhängig von ihren Eltern sein kann – der klassische Fall ist hier die Studentenehe.