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Au Pair und Kindergeld / Kinderfreibetrag bekommen

Auch wenn das eigene Kind nicht in Deutschland sondern im Ausland seinen Aufenthalt hat, so kann man trotzdem bis zum gesetzlichen Höchstalter von 25 Jahren für das Kind Kindergeld erhalten – dafür müssen jedoch wenige Voraussetzungen, dafür aber zwingend, erfüllt werden.

Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld

Eine der Grundvoraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld ist weitestgehend an eine Berufsausbildung gebunden oder um das Bemühen, eine Berufsausbildung zu erhalten. Das heißt, dass ein Kind im ausbildungsfähigen Altern eine Schule besuchen muss oder nach dem Abschluss der Schulzeit eine Ausbildung oder ein Studium wahrnimmt (oder eine andere, anerkannte Form der Berufsausbildung) oder aber als ausbildungssuchend (= arbeitssuchend) gemeldet sein muss, sofern der Zeitraum die 4 Monatslücke überschreitet.

Das heißt, dass bei einem Studienaufenthalt im Ausland in Form eines Auslandssemesters oder bei einem Schüleraustausch oder Austauschjahr im Ausland die Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld meist erhalten bleiben, da die Ausbildung fortgesetzt wird, es jedoch schwierig bei Auslandsaufenthalten des Kindes z. B. bei der Teilnahme an einem Au Pair Programm wird.

Au Pair und Kindergeld

Damit der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleibt, muss auch als Au Pair eine Form der Ausbildung vorliegen, wenn auch ein Schulbesuch nicht zwingend ist. Der reine Aufenthalt in einem anderem Land, um dort Sprachkenntnisse und Kenntnisse der jeweiligen Kultur zu erwerben gilt nicht als Ausbildung, sondern mehr oder weniger nur als „langer Urlaub“ oder Arbeitsaufenthalt im Ausland, da von Au-pair häufig eine Mithilfe bei der Kinderbetreuung oder im Haushalts der Gasteltern erwartet wird und vertraglich vereinbart ist.

Als Ausbildung wird nur anerkannt, wenn vor Ort beispielsweise zusätzlich ein Sprachkurs besucht wird und dies mindestens 10 Stunden pro Woche oder aber andere Kurse vor Ort, die den Charakter einer Ausbildung haben. Das autodidaktische / eigenständige Lernen der Sprache oder anderer Kenntnisse und Fertigkeiten wird dabei nicht anerkannt, sondern die Ausbildung muss zwingend durch einem Dritten erfolgen, welcher autorisiert ist, zertifizierte Ausbildungen mit vorgegebenen Ausbildungsinhalten und Ausbildungszielen vorzunehmen.

Dies sind beispielsweise staatliche Schulen oder Universitäten oder staatliche zertifizierte / anerkannte Bildungseinrichtungen wie z. B. Volkshochschulen. Bei einem Au-pair Aufenthalt in vielen Ländern ist eine Teilnahme des Au Pair an Bildungsveranstaltungen jedoch ohnehin gesetzlich vorgeschrieben – so muss beispielsweise ein Au Pair in den USA Kurse an einem Community College (vergleichbar mit der Volkshochschule) oder einem College verpflichtend belegen.

Um das Kindergeld als Au Pair zu erhalten, sollte jedoch im Vorfeld sichergestellt werden, dass der jeweilige Träger und der besuchte Kurs auch in Deutschland als entsprechender Schulbesuch / Ausbildung anerkannt wird – denn letztendlich stellt es ein ansprechendes Zusatzeinkommen dar, welches je nach Gastland 15 – 20 % des von den Gasteltern gezahlten Mindesttaschengeldes pro Monat entspricht.

Was nicht anerkannt wird!

Kritisch zu sehen sind jedoch Sprachkurse an einem Wochenende – diese können zwar durchaus das verlangte Pensum von mindestens 10 Wochenstunden bereits an einem Veranstaltungstag erreichen, aber das deutsche Recht bzw. Urteile der Finanzgerichte (z. B. FG Niedersachsen, Az. 7 K 137/10) verlangen dass der Unterricht regelmäßig und zeitlich geschlossen zu erfolgen hat. Bei einem reinen Wochenendkurs wird die zeitliche Differenz zwischen den Ausbildungstagen als zu groß betrachtet und ein Sprachkurs am Wochenende nicht anerkannt.

Der Unterricht muss das Kriterium „begleitend“ erfüllen, wenn man auch als Au-pair Kindergeld bekommen möchte, das heißt: möglichst täglich oder mit geringem zeitlichen Abstand (z. B. zweitägig) innerhalb der Woche. Sollte dies nicht der Fall sein, so solle im Vorfeld mit der Familienkasse abgestimmt werden, ob die stattdessen angebotene Form der Ausbildung / des Unterrichts von dieser als Ausbildung anerkannt wird.

Vorsicht: Au Pair Taschengeld zählt als Einkommen

Das Taschengeld, welches ein Au Pair auch im Ausland erhalten muss, zählt beim Anspruch auf Kindergeld als Einkommen! In den USA kann dieses z. B. mindestens 195 $ pro Woche betragen, aber auch mehr! Sollte der Freibetrag durch das Taschengeld von 8.004 Euro überschritten werden, bei welchem der Kindergeldanspruch erlischt, ist das jedoch noch nicht das Ende: Denn von diesem Einkommen können Kosten für den Flug, aber auch für Lehrmaterial (für den Sprachkurs) abgezogen werden, was auch bei großzügigen Gasteltern angesichts hoher Flugkosten oft das Gesamteinkommen unter den maximalen Freibetrag senkt.