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Werbungskosten absetzen – Kindergeld retten

Für viele Auszubildende ein Ärgernis, und in einigen Fällen sogar Grund, einen Rechtsstreit zu bemühen: der Wegfall des Kindergeldes, wenn der Auszubildende zu viel verdient. Dabei ist die bestehende Höchstgrenze genau festgelegt, und die Familienkasse kennt kein Pardon, wenn dieser Betrag auch nur minimal überschritten wurde. Konkret liegt der erlaubte Höchstverdienst derzeit bei 8.004 Euro pro Jahr.

Generell gelten für Auszubildende die gleichen steuerlichen Regelungen, wie für andere Arbeitnehmer auch: sie können diverse Kosten, die sich steuermindernd auswirken, absetzen, wozu in erster Linie die Werbungskosten gehören. Das Kindergeld selbst wird dann nur anhand des tatsächlich zu versteuernden Einkommens, also nach Abzug der Werbungskosten, berechnet.

Als Werbungskosten sind zunächst einmal alle Kosten zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen entstehen, um seinen Beruf zu erhalten und zu sichern. Grundsätzlich kann die so genannte Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden, die seit dem Jahr 2011 bei 1.000 Euro pro Steuerjahr, die Pauschale wird beim Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt. Es können jedoch durchaus Kosten, die über diese Pauschale hinausgehen, geltend gemacht werden.

Dabei gelten für Auszubildende quasi die gleichen Regelungen, wie für ganz normale Arbeitnehmer. Entsprechend zählen zum Beispiel zu den Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen mindern und somit den Anspruch auf Kindergeld retten können, Aufwendungen für den Weg zur Arbeit, die bei Nutzung des Privatautos mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden können.

Auch Arbeitskleidung kann abgesetzt werden – allerdings nur dann, wenn der Auszubildende auch tatsächlich dazu gezwungen ist, besondere Arbeitskleidung zu tragen. Absetzen kann man dann nicht nur die Kosten für die Arbeitskleidung selbst, sondern auch die Reinigung und Instandhaltung der Arbeitskleidung.

Kritisch wird das Absetzen der Kosten dann, wenn sich berufliche und private Nutzung vermischen: wer die berufliche Nutzung nicht klar nachweisen kann, kann die Kosten nicht absetzen, das gilt sowohl für das Arbeitszimmer oder den Computer, als auch für einen eventuellen Dienstwagen.

Arbeitsmittel, die in ihrer Anschaffung teurer waren als 410 Euro netto, können nur über die Dauer der üblichen Nutzung abgeschrieben werden und nicht als Gesamtbetrag. Das betrifft in erster Linie Computer, entsprechend sollte man auch bei Peripherie Geräten wie etwa einem Drucker aufpassen: sie werden dem Computer zugerechnet und können nicht einzeln abgesetzt werden.

Wer Werbungskosten geltend machen möchte, um das Kindergeld zu retten, sollte die steuerlichen Regelungen genau beachten und ggf. einen Steuerberater konsultieren, denn ansonsten kommt es zu Problemen mit der Familienkasse.