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Familienkasse – Anspruch auf Kinderzuschlag

Eltern, die bereits dazu berechtigt sind, Kindergeld für ihre Kindergeld zu erhalten, haben häufig noch einen Finanzierungsbedarf, der darüber hinausgeht und sind entsprechend auf staatliche Hilfe angewiesen, um für ihre Kinder vernünftig sorgen zu können. Geregelt wird der so genannte Kinderzuschlag im Rahmen des Bundeskindergeldgesetzes.

Der Kinderzuschlag wird dann gewährt, wenn die Eltern den eigenen bedarf mittels Erwerbseinkommen erwirtschaften, die Einnahmen aber nicht für den Lebensunterhalt der Kinder gleichermaßen ausreichen. Dieser Kinderzuschlag soll es Eltern bzw. Familien ermöglichen, mittels einer kleinen zusätzlichen Hilfe nicht von der Zahlung von Arbeitslosengeld 2 abhängig zu sein.

Maximal beträgt der Zuschlag 140 Euro zusätzlich pro Monat und Kind, wobei sich die konkrete Höhe des Kinderzuschlags jedoch am Einkommen der Eltern festmacht. Da es sich um einen Zuschlag zum Kindergeld handelt, kümmert sich auch die gleiche Behörde darum, und zwar die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Häufig wird der Kinderzuschlag direkt gemeinsam mit dem Kindergeld überwiesen.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

– der Bedarf der gesamten Familie muss nach dem Kinderzuschlag abgedeckt sein, entsprechend darf bei Gewährung des Zuschlags keine Hilfsbedürftigkeit mehr bestehen – also auch kein gültiger Anspruch auf ALG 2.

– Das Einkommen der Eltern muss mindestens bei 600 Euro (alleinerziehend) bzw. 900 Euro (Ehepaare) liegen. Um zu berechnen, wie hoch das Einkommen der Familie ist, werden sämtliche Einkünfte der Eltern zusammengezählt, so zum Beispiel Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Bruttolohn und Transferleistungen – nicht berücksichtigt werden dabei allerdings das Kindergeld und das Wohngeld.

Es ist nicht möglich, den Kinderzuschlag und ALG 2 gleichzeitig zu beziehen, die Leistungen schließen sich gegenseitig aus. Es entfällt der Anspruch auf den Kinderzuschlag auch dann, wenn der Bedarf der Familie (Mindestbedarf) durch Einkünfte, Kindergeld und Wohngeld abgedeckt ist.

Auch das Elterngeld wird seit dem Jahr 2011 zu den Einkünften hinzugezählt. Eine Neuerung im Jahr 2011 war weiterhin, dass den Eltern die Bildungs- und Teilhabepakets Leistungen zustehen. Beantragt wird der Kinderzuschlag bei der Familienkasse in schriftlicher Form, die Formulare liegen bei der Familienkasse aus und stehen zusätzlich online als Download auf Familienkasse.de bereit.