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Kirchensteuer: Wie hoch ist der Kirchensteuersatz?

Wer Mitglied in einer der Kirchen ist, der ist dazu verpflichtet, einen Teil seines Einkommens in Form der Kirchensteuer an das Finanzamt abzuführen. Wie hoch die Kirchensteuer ist, richtet sich zum einen nach dem Kirchensteuersatz und nach dem Einkommen. Je nach Region kann auch der Grundbesitz der Kirchensteuer unterliegen, so dass diese auch dafür anfallen kann.

In Deutschland ist die Regelung des Kirchensteuersatzes Ländersache – dieser ist jedoch überraschend einheitlich: So liegt der Kirchensteuersatz in Bayern und Baden-Württemberg bei 8 %, alle übrigen Bundesländer setzen den Kirchensteuersatz auf 9 % fest.

Die Kirchensteuer und der Kirchensteuersatz bezieht sich dabei immer auf die Einkommensteuer – oder anders: Wer keine Einkommensteuer zahlen muss, da er zuwenig verdient oder mit dem Ausschöpfen der Freibeträge unterhalb der Bemessungsgrenze liegt, muss auch keine Kirchensteuer abführen.

Wer jedoch darüber liegt, der muss hier den Kirchensteuersatz zusätzlich abführen – als Beispiel: Sollte das zu versteuernde Einkommen 2.000 Euro betragen, so müssen hiervon 180 Euro als Kirchensteuer bei einem Kirchensteuersatz von 9 % abgeführt werden. Die Kirchensteuer und der Kirchensteuersatz fällt jedoch nicht nur auf das Einkommen aus Arbeit, Selbständigkeit oder Freiberuflichkeit an, sondern auch die Kapitalerträge, sofern sie versteuert werden müssen, sind kirchsteuerpflichtig.

Für hohe Einkommen gibt es jedoch auch eine so genannte Kappungsgrenze bei der Kirchensteuer: Hier wird der Kirchensteuersatz auf 2,5 % – 4,0 % gemindert. Wie hoch der Kappungssatz konkret ausfällt, hängt wieder, da die Kirchensteuer Ländersache ist, vom Land ab.

Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus jedoch meist die günstigere Regelung, sprich: man muss hier nicht selbst auf die Kappung hinweisen – außer man wohnt in Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder Saarland: Hier wird die Kappung nur auf Antrag gewährt. Der Kirchensteuersatz würde also bei Nichtbeantragung bei der vollen Höhe liegen und es muss der doppelte Betrag an Kirchensteuer abgeführt werden.

Sollte man in einer Region wohnen, wo auch der Grundbesitz der Kirchensteuer unterliegt: Hier richtet sich die Kirchensteuer nicht nach dem Wert des Grundstückes, sondern an der Grundsteuer aus.

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