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Kirchensteuer und Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehepartnern

In Hessen, Bayern, Niedersachsen, Thüringen und Nordrhein Westfalen kann vom Ehepartner ein sogenanntes besonderes Kirchgeld erhoben werden, wenn der andere Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört, für die die Kirchensteuer anfällt.

Das ist vor allem dann häufig der Fall, wenn der Partner, der einer steuerberechtigten Kirche angehört, wesentlich weniger verdient als der andere Partner, der keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Der typische Fall ist, dass der besserverdienende Partner keiner Kirche offiziell angehört (Kirchenaustritt) oder Atheist ist.

Aber: Das besondere Kirchgeld kann auch dann erhoben werden, wenn der Partner, der keine steuerberechtigten Kirche angehört, einer anderen Kirche offiziell angehört, diese jedoch nicht die Kirchensteuer in Anspruch nimmt oder nicht steuerberechtigt ist (glaubensverschiedene Ehepartner). Auch in diesem Fall muss der Partner, auch wenn er einer anderen Kirche / Religion angehört, das besondere Kirchgeld an eine andere Kirche abführen.

Sämtliche Klagen gegen diese Regelung, auch von glaubensverschiedenen Partnern, wurden jetzt vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Das heißt, dass damit Einsprüche gegen die Erhebung des besonderen Kirchgelds vom glaubensverschiedenen Ehepartner hinfällig sind und vormals nur vorläufige Steuerbescheide bestandskräftig. Auch können weitere Einsprüche gegen den Steuerbescheid aufgrund der Erhebung des besonderen Kirchgelds nicht mehr erhoben werden.

Auch bei glaubensverschiedenen Partnern gilt, dass der Ehepartner, der eine steuerberechtigten Kirche angehört, dass dieser vom gemeinsamen Einkommen insofern profitiert, dass damit der gemeinsame Lebensstandard erst ermöglicht wird und somit das gemeinsame Einkommen, auch wenn der kirchensteuerpflichtige Partner kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben sollte, indirekt beiden Partnern zur Verfügung steht.

Die einzige Möglichkeit, gegen die Zahlung des besonderen Kirchgelds vorzugehen und diese zu unterbinden ist der Kirchenaustritt des Partners, der Kirchensteuer zahlen muss. Auch wenn dies keine ideale Lösung ist: Glauben kann man auch weiterhin, auch ohne eingetragene Religionszugehörigkeit.