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Kirchensteuer: Besonderes Kirchgeld

Mitglieder der Kirchen müssen in Deutschland zusätzlich zu den Pflichtsteuern auch die Kirchensteuer abführen. Diese fällt sowohl bei der Lohnsteuer als auch bei der Einkommensteuer oder der Kapitalsteuer als zusätzliche steuerliche Belastung an. Aber auch wer kein Mitglied der Kirche ist, kann kirchensteuerpflichtig sein.

In diesem Fall wird die Kirchensteuer nicht in Form der Kirchensteuer sondern des besonderen Kirchgelds erhoben. Betroffen davon sind Ehepartner, bei denen ein Partner zwar Mitglied in der Kirche ist, ein anderer jedoch nicht. Da ist aus Sicht von Partnern, die nicht in der Kirche sind eine klare Benachteiligung, denn warum soll man das besondere Kirchgeld zahlen, wenn man sich gegen eine Mitgliedschaft in der Kirche ausgesprochen hat, der Partner jedoch nicht?

Das besondere Kirchgeld muss jedoch nicht in jedem Fall erhoben werden – es wird in der Regel nur eingetrieben, wenn der Partner, der nicht Mitglied in einer Kirche sein sollte, der Alleinverdiener in einer Ehe sein sollte oder der Besserverdienende. Es wird auch nicht direkt vom nichtkirchensteuerpflichtigen Partner erhoben, aber von dessen Einkommen teilweise abgezogen.

In der Praxis heißt das, dass das Einkommen beider Partner zusammengerechnet wird und auf die Hälfte dieses Einkommens das besondere Kirchgeld erhoben wird. Das heißt, dass letztendlich der besserverdienende oder alleinverdienende Partner trotzdem indirekt das besondere Kirchgeld mitbezahlen muss und somit auch für etwas bezahlt, mit dem er „nichts zu tun hat“.

Gegen diese steuerliche Regelung haben sehr viele Paare Einspruch eingelegt und Klage erhoben, da so ein Partner für die Entscheidung des anderen in die Pflicht genommen wird.

Das BVG / Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass die Verfahrensweise rechtens sei, da nicht nur das Einkommen relevant ist und gesondert betrachtet werden muss, sondern auch der Lebenshaltungsaufwand – und hier ist bei 2 Partnern grundsätzlich von einem gemeinsamen auszugehen. Das heißt, dass durch die letztendlich bessere Lebensführung aufgrund des höheren Einkommens eines Partners, der nicht Mitglied in einer Kirche auch der andere Partner stärker in die Kosten für diesen eingebunden ist, wenn auch nur indirekt.

Konkret lässt sich jedoch kaum ermitteln bzw. nur unter erschwerten Umständen und auch hier nicht eindeutig, welcher Partner nun welche Kosten der gemeinsamen Lebensführung trägt – deswegen ist es rechtens, dass das Einkommen beider Partner als Bemessungsgrundlage herangezogen und durch 2 geteilt wird, da aus dem gemeinsamen Einkommen die Lebensführung letztendlich finanziert wird. Somit ist es auch zulässig, dass das besondere Kirchgeld anhand dieser Basis und nicht nur anhand des Einkommens des kirchensteuerpflichtigen Partners erhoben wird.

Wer das besondere Kirchgeld nicht bezahlen möchte, dem bleibt somit nach der erneuten Entscheidung des BVG im Urteil Az. 2 BvR 816/10 nur die Möglichkeit, dass der bisher kirchensteuerpflichtige Partner aus der Kirche austritt.

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3 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • ghosty schrieb am 23. Oktober 2015:

    1) Der Beitrag gibt den Beschluss des BVerfG falsch wieder. Es geht nicht um den gemeinsamen Lebensführungsaufwand, sondern nur um den den Kirchenmitglieds. So steht das im Beschluss 2 BvR 591/06 u.a. Bitte nachlesen. 2) Der BFH hat mit Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 aufgrund genau dieses Beschlusses festgestellt, dass es „eindeutige Rechtslage“ lt. BVerfg ist, dass das besondere Kirchgeld „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erhoben werden darf, mitsamt der hilfsweisen Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. 3) Wer das genauer wissen will, dem sei die Spezialseite Kirchgeld-Klage.info empfohlen. Dort ist die Rechtslage aufbereitet und mit Originalzitaten belegt. 4) Kirchgeld-Klage.info zeigt auf, wie Doppelverdiener ggf. klagen können.

  • Hans Maier schrieb am 12. November 2015:

    Die o.a. Darstellung entspricht nicht ganz der aktuellen Rechtslage. Der wichtigste Punkt ist:

    Auf Grundlage der o.a. Verfassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 als „eindeutige Rechtslage“ festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ am Lebensführungsaufwand orientieren darf. Im Klartext: Besonderes Kirchgeld nur bei Alleinverdienern, nicht bei Doppelverdienern. Man wird allerdings klagen müssen, da die Finanzämter sich um diesen Beschluss nicht kümmern. Nachweise und Einzelheiten findet man auf der Spezialseite Kirchgeld-Klage.info

  • Hans Maier schrieb am 17. Dezember 2015:

    Die o.a. Darstellung ist nicht ganz richtig. Das BVerfG hat nirgendwo entschieden, dass vom „gemeinsamen Lebensunterhalt“ auszugehen ist. Die Spezialseite Kirchgeld-Klage.info weist auf Folgendes hin: Rechtslage für das besondere Kirchgeld ist nach wie vor lt. BVerfG vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 u.a. „insbesondere“ das Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60. Und dort steht in Ziffer C II 2, dass der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten kirchlich besteuert werden darf, sofern dieser trotz hohen Einkommens seines kirchenfremden Ehepartners „ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. Aufgrund dessen hat der BFH im Beschluss I B 109/12 v. 8.10.2013 als „eindeutige Rechtslage“ festgestellt, dass das besondere Kirchgeld „sich nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert. Diese Einschränkung gilt lt. BFH auch für die sog. „hilfsweise“ Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten. Daran ändert lt. BFH auch die sog. Vergleichsberechnung nichts. D.h., das besondere Kirchgeld darf lt. BVerfG und lt. BFH nur bei Alleinverdienern und nicht bei Doppelverdienern erhoben werden. Denn bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds „muss“ die Kirche dieses Einkommmen besteuern (BVerfG, 1 BvR 606/60, Ziffer C I „). Einzelheiten und Nachweise auf Kirchgeld-Klage.info, insbes. Abschnitt II 4 Umgehung des BVerfG und II 6 Rechtslage. Die genannte Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ wird in den Publikationen der Kirchen verschwiegen und von den Finanzbehörden missachtet, obwohl sich auch in dem bindenden BFH-Urteil I R 76/04 enthalten ist (Einzelheiten siehe Kirchgeld-Klage.info Abschnitt II 6.5.1) Insoweit erscheinen Einspruch und Klage sinnvoll. Ansonsten eben zahlen oder austreten.