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Steuer für Kleingewerbe – Übersicht

Unternehmer sind natürlich ebenso wie Beamte, Arbeitnehmer oder Rentner steuerpflichtig – allerdings gelten für Kleingewerbe andere steuerliche Regelungen, als beispielsweise für einen Freiberufler oder einen normalen gewerblichen Betrieb. Die Besonderheit beim Kleingewerbe: der Gewerbetreibende hat eine gewisse Wahlfreiheit.

Zunächst gilt es jedoch festzulegen, was genau ein Kleingewerbe ist: im Gegensatz zu einem Kleinunternehmer, der nicht zwangsläufig gewerbesteuerpflichtig sein muss, ist ein Kleingewerbe dem Namen entsprechend ein bei der Gemeinde angemeldeter Gewerbebetrieb mit Gewerbeschein.

Entsprechend ist ein Kleingewerbe dazu verpflichtet, Gewerbesteuer an die Gemeinde zu zahlen, die sich nach der Höhe und dem Hebesatz der Gemeinde richtet, die relevante zu besteuernde Summe wird vom Finanzamt ausgerechnet.

Liegt man als Unternehmer mit seinem Gewerbeertrag unter einem gewissen Betrag, so ist man nicht gewerbesteuerpflichtig. Der Betrag liegt bei 24.500 Euro pro Jahr, es muss eine Gewinnermittlung durchgeführt, also die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden. Die Summe, die daraus resultiert, entspricht dem Gewinn, und ist auch in etwa gleichzusetzen mit dem Gewerbeertrag, den das Finanzamt bestimmt.

Um überhaupt als Kleinunternehmer bzw. in diesem Fall als Kleingewerbe zu gelten, dürfen die Umsätze im laufenden Jahr nicht über 17.500 Euro liegen. Auch die Umsätze des kommenden Steuerjahres müssen abgeschätzt werden, und dürfen nicht über 50.000 Euro liegen.

Kleingewerbe und Kleinunternehmer haben, sofern sie aufgrund der Umsätze unter die Kleinunternehmerregelung fallen, haben sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Dies muss aber nicht zwangsläufig ein Vorteil sein, denn wer keine Umsatzsteuer abführt, kann entsprechend auch keine Vorsteuer geltend machen.

Grob lässt sich sagen, dass es sich für Unternehmen, die eher Business to Business, also „B2B“ arbeiten, weniger lohnt, sich von der Umsatzsteuer auch tatsächlich befreien zu lassen, als für Unternehmer, die sich mit ihren Produkten bzw. Dienstleistungen eher an den Endverbraucher bzw. an natürliche Personen wenden.

Wer zwar unter die Kleinunternehmerregelung fällt, die Umsatzsteuer aber trotzdem abführen möchte, muss das Finanzamt darüber in Kenntnis setzen, für Existenzgründer reicht ein Häkchen an der richtigen Stelle im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.