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Steuern zahlen als Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind Selbständige bzw. Freiberufler, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Umsatzsteuerbefreiung kann nur dann erfolgen, wenn sich die bereits erwirtschafteten und die voraussichtlich noch zu erwirtschaftenden Umsätze in einem gewissen Rahmen halten.

Beträgt der Umsatz des aktuellen Steuerjahres weniger als 17.500 Euro, und wird der voraussichtliche Umsatz für das kommende Steuerjahr die Summe von 50.000 Euro nicht übersteigen, so fallen Selbständige und Freiberufler automatisch unter die Kleinunternehmerregelung nach dem Einkommensteuergesetz.

Entsprechend sind Kleinunternehmer nicht dazu verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, sie weisen die Umsatzsteuer auf ihrer Rechnung auch nicht aus. Es ist nun allerdings so, dass kein Unternehmer die Umsatzsteuer zahlt, denn sie wird immer vom Endverbraucher bzw. Kunden entrichtet, es findet nur eine Weiterleitung an das Finanzamt durch den Unternehmer statt.

Je nachdem, ob es sich beim Kleinunternehmer um einen Selbständigen oder um einen Freiberufler handelt, muss er auch Gewerbesteuer entrichten, die Höhe der Gewerbesteuer macht sich jeweils an seinem Einkommen und am entsprechenden Gewerbesteuer Hebesatz der Gemeinde fest.

Es gilt auch für Kleinunternehmer die generelle Einkommensgrenze von 8.004 Euro pro Jahr – wer unter diesem Betrag liegt, wobei dafür alle Einkünfte zusammengezählt werden, also beispielsweise auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen beachtet werden, zahlt keine Einkommensteuer, alle anderen sind einkommensteuerpflichtig.

Kleinunternehmer haben natürlich wie andere Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, ihr zu versteuerndes Einkommen zu senken, indem sie diverse Kosten steuerlich geltend machen. Bei Kleinunternehmern bzw. generell Unternehmern schlagen meist die Betriebsausgaben, die bei den Arbeitnehmern als Werbungskosten bezeichnet werden, zu Buche, abzugsfähig sind aber auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Kleinunternehmer haben nun das Problem, dass sie, wenn sie die Umsatzsteuerbefreiung nutzen, auch keine Vorsteuer geltend machen können – nur wer Umsatzsteuer abführt, kann diese auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung abziehen. Entsprechend sollten Kleinunternehmer gut überlegen und auch genauer nachrechnen, ob die Umsatzsteuerpflicht für sie überhaupt von Nachteil, oder doch nicht eher von Vorteil wäre – im Zweifelsfall hilft bei solchen Fragen ein Steuerberater optimal weiter.