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Steuer auf das Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld

Wenn ein Arbeitgeber aufgrund einer Insolvenz nicht mehr in der Lage ist, die noch ausstehenden Löhne und Gehälter seiner Mitarbeiter zu decken, so kann ein Arbeitnehmer den noch ausstehenden Lohn als Insolvenzgeld oder Kurzarbeitergeld ersatzweise vom Arbeitsamt erhalten.

Diese Zahlung ist jedoch nur für maximal 3 Monate möglich und muss seitens der betroffenen Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig beantragt werden, bevor das eigentliche Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet wurde. Das gilt auch, wenn man vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt wurde.

Die Zahlung von Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld ist an konkrete Vorbedingungen gebunden: So muss nicht nur der Antrag auf Insolvenzgeld rechtzeitig innerhalb einer 2 Monatsfrist gestellt werden, auch die Insolvenz an sich muss dauerhaft sein – und nicht nur einer temporären Betriebseinstellung entsprechen.

Das Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld unterliegt im Gegensatz zu einem Arbeitseinkommen nicht der Besteuerung, es ist als staatliche Leistung steuerfrei. Jedoch besteht für das Insolvenzgeld der Progressionsvorbehalt, das heißt, dass sich der Satz der Einkommensteuer durch den Erhalt des Insolvenzgeldes erhöhen kann, der auf das zu versteuernden und steuerpflichtige Einkommen anfällt.

Die Insolvenzgeldhöhe richtet sich stets nach den letzten Nettoeinkommen – das Insolvenzgeld wird nicht in Höhe des Bruttolohnes gezahlt. Die Steuer auf das Insolvenzgeld entspricht dem Mehrbetrag, der bei der Abführung der Einkommensteuer zu zahlen ist.

An einem vereinfachten Beispiel verdeutlich: Max erhält bis zum September ein Gehalt von 2.700 Euro netto. Die Firma bei der er arbeitet, meldet im Oktober Insolvenz an, spricht Max die Kündigung aus und er bekommt bis Dezember kein Gehalt mehr ausbezahlt. Das Insolvenzverfahren wird im Januar eröffnet Max sollte nach dem Bekanntwerden der Insolvenz sofort bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Er würde dann 2.700 Euro Insolvenzgeld erhalten, zuzüglich aller sonstigen Bezüge, die sein Arbeitgeber ihm bisher gewährt hat.

Bei der Versteuerung ist das Insolvenzgeld von 8.100 Euro (3 x 2.700 Euro) zwar steuerfrei, aber durch den Progressionsvorbehalt steigt der Steuersatz auf sein zu versteuerndes Einkommen von 24.300 Euro. Normalerweise müsste Max dafür 3.902 Euro Einkommensteuer bei einem Steuersatz von 16,06 % zahlen.

Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass sein Einkommen (steuerpflichtig und steuerfrei) aus Insolvenzgeld und Gehalt addiert wird und der Steuersatz auf den Betrag von 32.400 Euro erhoben wird – das wären 19,74 %. Dieser Steuersatz wird nun auf das zu versteuernde Einkommen von 24.300 Euro angewendet – Max muss nun statt 3.902 Euro 4792,82 Euro Einkommensteuer zahlen.

Die Steuer auf das Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld beträgt somit 894,82 Euro, die durch den Progressionsvorbehalt entsteht.