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Können Verluste aus Aktiengeschäften bei der Steuer gelten gemacht werden

Die Antwort auf die Frage ist schnell beantwortet: Nein. Verluste aus Aktiengeschäfte können bei der Steuer nicht gelten gemacht werden.

Wer beispielsweise im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit Investitionen tätigt mit dem Ziel einer Aufwertung seines Betriebes, kann dies oft (nicht immer) zu Recht beim Finanzamt geltend machen. Denn es werden in diesem Fall Gewinne direkt verwendet für den Erhalt oder Ausbau oder Erweiterung des Betriebes, was sogar Arbeitsplätze schaffen könnte und schließlich dem Staat noch mehr Steuereinnahmen einbringen kann. Betriebliche Ausgaben und zukunftsträchtige Investitionen können in der Regel von den zu versteuernden Einnahmen abgezogen werden.

Aktienhandel ist keine betriebliche Investition

Spekulation auf anziehende Aktienkurse wird aber grundsätzlich nicht als eine betriebliche Investition anerkannt. Bei den Finanzämter unserer Republik kommt es bei der steuerlichen Betrachtung des Aktienhandel sogar zu einer nahezu perfiden Konstellation. Denn die Gewinne aus Aktienverkäufen sind zu versteuern, aber wenn jemand mit seiner Kaufentscheidung daneben liegt und Verluste macht, sind diese nicht steuerlich anrechenbar. Der Staat ist nicht bereit, Risiken bei Anlageentscheidungen mitzutragen beziehungsweise bei Verlust steuertechnische Vergünstigungen anzubieten.Wird mit den Aktiengeschäften Gewinn gemacht, wird ein Viertel davon vom Staat eingezogen. Das geschieht ganz automatisch und die 25 % Abgeltungsteuer wird direkt von den Banken und Brokern einbehalten. Das gilt für Privat sowie für Unternehmen. Selbst der gewerbliche Börsenhandel mit Rohstoffen oder Industriemetalle ist nicht abzugsfähig. Wer sich einen Überblick über verschiedene Handelsmöglichkeiten machen möchte, dem bietet das Vergleichsportal www.deutschefxbroker.de weiterführende Informationen.

Gewinnmaximierung über Freistellungsauftrag für Privatanleger

Immerhin gibt es für Gewinne aus dem Aktienhandel für Privatanleger eine Möglichkeit, nicht alle Beträge voll versteuern zu müssen. Hier kommt der Freistellungsauftrag ins Spiel. Über diese Schiene können verheiratete Paare immerhin bis ca. 1600 Euro (Alleinstehende bis ca. 800 Euro) ihrer Einnahmen aus Kapitalerträgen steuerfrei einkassieren. Ab dem ersten Euro darüber, muss dies wieder voll versteuert werden. Für die meisten Normalbürger reicht das allerdings völlig aus. Dennoch ist die Eingangsfrage völlig berechtigt mit Blick auf die vielen gewinnorientierten Anleger, die sich mit den verschiedenen Anlageformen über die Börsen intensiver beschäftigen und mit einem entsprechenden Volumen – und damit auch Risiko – handeln. Deren Zahl nimmt übrigens ständig zu, gerade wegen der niedrigen, quasi negativen Sparzinsen.

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