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Bestandskräftiger Steuerbescheid – Korrektur / Änderung möglich

Ein vorläufiger Steuerbescheid wandelt sich nach dem Ablauf der Einspruchsfrist in einen bestandskräftigen Steuerbescheid und kann anschließend nicht mehr korrigiert werden – jedoch gibt es keine Regel ohne Ausnahme, denn unter bestimmten Bedingungen kann auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid noch einer Korrektur / Änderung unterzogen werden.

Korrektur / Änderung wegen offenbaren Unrichtigkeit

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid darf auch noch dann nachträglich einer Korrektur oder Änderung unterworfen werden, wenn innerhalb der Festsetzungsfrist eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit festgestellt wird – oder auf gut deutsch: ein grober, klar ersichtlicher Fehler.

Nur als Steuerzahler kann man davon nicht profitieren, sondern ganz im Gegenteil: Der als bestandskräftig angenommene Steuerbescheid kann sogar sehr nachteilig abgeändert werden, indem beispielsweise nicht berücksichtigte Einkommen oder Hinzuverdienste auf einmal berücksichtigt werden und eine Steuernachzahlung aufgrund der Korrektur drohen kann.

Prinzipiell soll damit verhindert werden, dass bei groben und eben offenbaren Irrtümern, z. B. wenn irrtümlich ganze Einkommensarten vergessen wurden, dem Staat große Teile des Steueraufkommens aufgrund eines Bearbeitungsfehlers verloren gehen.

Aber: im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung lassen sich Fehler, auch geringfügige und nicht offenbare, immer leichter feststellen und so wird diese Möglichkeit zur Korrektur / Änderung des Steuerbescheids nach § 129 AO mehr und mehr dazu benutzt, auch diese noch nachträglich auszubügeln – das ging teilweise soweit, dass Sachbearbeiter des Finanzamtes handschriftliche Vermerke so einfach nachträglich berücksichtigten und den Steuerbescheid so ändern konnten, wobei es sich eben nicht um einen offenbaren Fehler, sondern eher um eine Art arbeitsinternes Was Du morgen kannst besorgen… zu Ungunsten des Steuerzahlers handelt.

Wann ein Fehler offenbar ist und wann nicht muss nun der Bundesfinanzhof (Az. VI R 45/10) entscheiden, nachdem mehrere Finanzgerichte (z. B. Finanzgericht Sachsen-Anhalt Az. 5 K 98/08), hier bereits gegen diese Praxis des Finanzamtes geurteilt haben.

Unserer Meinung nach stehen hier die Chancen für betroffene Steuerzahler gut, denn ein offenbarer Fehler nach § 129 AO ist unserer Einschätzung nach nur ein „grob fahrlässiger“ Fehler, beispielsweise in Form eines Zahlendrehers, Rechenfehlers oder vergessener, wichtiger Bestandteile und z. B. keine Randnotizen, die später „geplant korrigiert“ werden, auch wenn dies dem Steuerzahler nicht direkt bekannt ist.

Korrektur / Änderung aufgrund grober Fehler und einfachem Verschulden

Die obige Praxis der möglichen und immer ausgiebig genutzteren nachträglichen Korrektur bei offenbaren Fehlern des Finanzamtes wird vor allem dann von vielen Steuerzahlern als Behördenwillkür verstanden, wenn dieses Recht nicht auch im umgekehrten Fall gelten sollte.

Vergisst oder übersieht beispielsweise ein Steuerzahler Kosten und Aufwendungen in seiner Steuererklärung anzugeben, so hat er nicht die Möglichkeit einer späteren Korrektur innerhalb der Festsetzungsfrist – hier lautet die Argumentation des Finanzamtes, dass die Frist verstrichen und eine Korrektur somit unmöglich sei.

Dies ist verständlich, wenn es sich um marginale Dinge handeln sollte, beispielsweise wenn der Werbungskostenabzug bei einem Arbeitnehmer in der Praxis tatsächlich bei 1.800 Euro statt 1.600 Euro lag, weil er eine Rechnung übersehen hat und das nun nachträglich innerhalb der Festsetzungsfrist korrigieren lassen möchte – unverständlich ist es jedoch, wenn große Posten übersehen wurden, wie beispielsweise die außergewöhnlichen Belastungen, und dies zu spät festgestellt werden sollte.

Natürlich hat das Finanzamt hier ein wesentlich höheres Eigeninteresse, dass diese Korrektur nicht berücksichtigt wird – schließlich kann daraus eine Steuerrückzahlung aufgrund einer überhöhten Steuerlast resultieren.

Das es so nicht geht, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden: So wurde der Wunsch eines Selbständigen nach Korrektur abgewiesen, da dieser nach einem Jahr feststellte, dass er seine Beiträge zum Versorgungswerk von knapp 18.500 Euro bei der Nutzung des ELSTER Formulars nicht angegeben hatte, da er diesen Punk übersehen hatte.

Laut FG Rheinland-Pfalz ( Az. 5 K 2099/09, Revision: Az. X R 8/11) muss das Finanzamt hier auch nach einem Jahr eine Korrektur / Änderung bewilligen, auch wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, denn dies sei ein einfaches Verschulden (man denke an den offenbaren Fehler), welches bei der Nutzung eines PC Programms während der Eingabe der Daten durchaus vorkommen kann.

Übrigens: Wäre dem Steuerzahler dieser offensichtliche Fehler in einer anderen Richtung unterlaufen, sprich: hätte er statt der Kosten (zu berücksichtigende Ausgaben) Einnahmen (steuerpflichtig) vergessen bzw. übersehen einzugeben, wäre die Reaktion des Finanzamtes wohl eine deutlich andere.