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Steuererklärung nachträglich korrigieren

Da die Steuererklärung immer auch einhergeht mit unglaublichen Mengen von Papierkram, kann es schon mal vorkommen, dass man den ein oder anderen Beleg vergisst, Ausgaben oder Einnahmen verpasst, anzugeben. Es besteht durchaus die Möglichkeit, die Steuererklärung nachträglich zu korrigieren, allerdings müssen hierbei Fristen und diverse Bedingungen beachtet werden.

Denn ob man seine Angaben tatsächlich noch verbessern bzw. korrigieren kann, ist immer von der Art des jeweiligen Verfahrens abhängig.

Entsprechend kann zum Beispiel die Umsatzsteuervoranmeldung, die Unternehmer abgeben müssen, jederzeit korrigiert werden. Die Korrektur erfolgt recht unproblematisch und unkompliziert: Steuerpflichtige bzw. Unternehmer müssen einfach nur ein neues Formular ausfüllen, das zum Beispiel auf dem Formularserver von bund.de zur Verfügung steht.

Die einzige Änderung auf diesem Formular wird im Feld 10 oben (berichtigte Anmeldung) vorgenommen: dort muss man eine 1 für JA eintragen. Derlei Korrekturen erübrigen sich, sofern es sich um die Umsatzsteuererklärung für das betreffende Steuerjahr handelt.

Anders sieht es allerdings mit den Korrekturen bei der Gewerbesteuererklärung, der Umsatzsteuererklärung und der Einkommensteuererklärung aus. On und inwiefern Korrekturen bei diesen Verfahren möglich sind, hängt vom jeweiligen Verfahrensstand ab.

Sofern den Steuerpflichtigen noch keinen Steuerbescheid erreicht hat, die Steuererklärung aber schon abgegeben wurde, ist ein formloses Schreiben an das Finanzamt mit der Bitte um Korrektur der Angaben (Belege sind anzufügen) ausreichend, der Fiskus verbessert die Angaben dann entsprechend.

Ist der Steuerbescheid allerdings bereits zugestellt worden, so setzt mit diesem Zeitpunkt eine Frist von genau dreißig Tagen ein, innerhalb der es möglich ist, einen Einspruch gegen den Steuerbescheid beim Finanzamt einzulegen. Innerhalb dieses Zeitraums sind auch Korrekturen, die man selbst als Steuerpflichtiger veranlasst, möglich, und erst nach Ablauf der Frist ist der Bescheid bestandskräftig.

Es ist jedoch auch möglich, dass Steuerbescheide, die bereits bestandskräftig sind, noch korrigiert werden, allerdings nur dann, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerbescheid mit dem Vermerk „Bescheid ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung“ versehen ist.

Besteht ein solcher Vorbehalt nicht, kann der bestandskräftige Steuerbescheid nur dann geändert werden, wenn das Finanzamt offensichtliche Fehler, wie zum Beispiel Rechenfehler und Zahlendreher, macht.

Ist das vierte Jahr, nachdem die Steuererklärung abgegeben wurde, abgelaufen, können keinerlei Korrekturen mehr vorgenommen werden, denn die Festsetzungsfrist ist dann beendet. Das Finanzamt kann nur noch Änderungen vornehmen, wenn leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung vorliegt.