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Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Krankheit absetzen

Bislang konnten Kosten für Krankheit nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn vor einer kostspieligen Behandlung seitens eines Amtsarztes ein ärztliches Attest eingeholt wurde – wurde dieses erst im nach Beginn einer Behandlung erbracht, wurde dies vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt.

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.11.2010 (Az. VI R 17/09 / Az. VI R 16/09) ist dies nicht mehr notwendig, sondern auch ein nachträgliches amtsärztliches Attest ist für die Anerkennung ausreichend. Dieses muss jedoch, insofern gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht, weiterhin vorgelegt werden – jedoch nicht zwingend von einem Amtsarzt.

Relevant ist das für jene Steuerzahler und Steuerzahlerinnen, die wesentlich höhere Aufwendungen für die Kosten einer Krankheit haben als andere Steuerzahler mit einem ähnlichen sozialen Stand (Einkommen, Familie, Vermögen) und diese als außergewöhnliche Belastung absetzen möchten. Diese Kosten werden oft nur auf Antrag hin anerkannt, bevor sie als steuermindernd berücksichtigt werden.

Auch Eltern können diese Kosten für ihr Kind vermehrt absetzen, falls diese in ungewöhnlich hohem Maße entstehen können, z. B. aufgrund einer Behinderung oder einer Erkrankung, die nur mit einem hohen finanziellen Aufwand therapiert werden können.

Wichtig ist dies insofern, falls bei bestimmten Behandlungen und Therapien z. B. ein Zuschuss seitens des Landkreises oder der Krankenkasse möglich ist, aber die Kosten trotzdem selbst getragen werden. Zwar sind dies außergewöhnliche Belastungen, aber deren Notwendigkeit muss zusätzlich amtsärztlich / ärztlich bescheinigt werden, auch wenn eine Zustimmung des Landkreises oder der Krankenkasse vorliegen sollte.

Als weitere Erleichterung für Betroffene, um als außergewöhnliche Belastungen die Kosten für Krankheit absetzen zu können, muss das Attest auch nicht mehr zwingend vor der Behandlung durch einen Amtsarzt ausgestellt werden, sondern es ist laut BFH auch ein Attest eines anderen Mediziners ausreichend, z. B. durch den Hausarzt oder einen Facharzt.

Da aber ungewöhnliche außergewöhnliche Belastungen auch erst vor dem Finanzgericht entschieden werden könnten, z. B. falls es sich nicht um Kosten für die Therapie handelt, sondern um andere notwendige Ausgaben, da u. U. Einrichtungsgegenstände aufgrund einer Erkrankung ausgetauscht werden müssen (z. B. aufgrund einer Allergie), bietet sich trotz der freien Beweiswürdigung oft ein Attest durch einen Amtsarzt nach wie vor an, da dieses in der Praxis vom Finanzamt oft als „offizieller“ angesehen wird.

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