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Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Bisher galt, dass man Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nur dann von der Steuer absetzen kann, wenn die Notwendigkeit und die medizinische Indikation durch ein Attest eines Amtsarztes, durch ein Gutachten oder durch einen öffentlich-rechtlichen Träger bescheinigt wurde.

Dadurch waren Betroffene oder auch Eltern von Betroffenen in der Vergangenheit stets dazu gezwungen, vor Beginn einer Therapie oder einer dringend notwendigen Anschaffung sich diese trotz einer Bestätigung durch den behandelnden Arzt noch einmal von einem Amtsarzt, durch ein vertrauensärztliches Gutachten oder eben auch durch einen öffentlich-rechtlichen Träger, z. B. ein öffentliches Krankenhaus, dass als öffentlich-rechtlicher Träger auftritt oder eine Landesanstalt oder Bundesanstalt, bestätigen zu lassen, wenn sie die steuerlicher Anerkennung nicht gefährden möchten.

Jedoch entsteht hiermit eine Pattsituation: Soll man um die hohen Kosten, die infolge einer Therapie oder Sonderanschaffung entstehen, von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen zu können noch bis zu einer Entscheidung der oben genannten Stellen warten oder der Gesundheit und Hilfebedürftigkeit den Vorrang geben?

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Betroffenen, dass es sich bei dieser Haltung des Finanzamtes um eine willkürliche Maßnahme handelt, welche nicht durch das Gesetz abgedeckt ist. Es gibt keinerlei Gründe, die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme, die bereits durch einen behandelnden Arzt bestätigt wurde, noch einmal durch einen Amtsarzt „rückversichern“ zu lassen, da ein behandelnder Arzt oder der medizinische Dienst, der die Notwendigkeit attestiert hat, genauso sachverständig ist wie ein anderer.

Die Entscheidung, ob ein Arzt ausreichend Sachkunde besitzt, die Notwendigkeit zu attestieren oder nicht, hat somit nicht das Finanzamt zu treffen, sondern höchstens das Finanzgericht, welches die Beweiswürdigung vorzunehmen hat.

Für Betroffene oder Eltern von Betroffenen heißt das, dass auch die Anerkennung durch den behandelnden Arzt ausreichend ist – aber: Trotzdem sollte hier darauf geachtet werden, dass zumindest die Sachkunde des Arztes nicht angezweifelt werden kann. Sollte ein Pneumologe (Lungenarzt) beispielsweise attestieren, dass aufgrund der Erkrankung Teile der Möbel ausgetauscht werden müssen, so ist dies weniger mit Zweifeln an dessen Sachkunde behaftet, als wenn dies durch einen Facharzt für Orthopädie erfolgt.