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Kinder: Vorschule von der Steuer absetzen

Wenn man Eltern fragt, so würden diese, wenn sie die Gelegenheit dazu hätten, ihrem Kind die bestmögliche Ausbildung so früh wie möglich zugute kommen lassen. Das deutsche Schulsystem steht dem jedoch oft im Weg, denn nach verschiedenen pädagogischen Studien und Erkenntnissen setzt der Lernprozess in deutschen Schulen meist zu spät ein – zwar deckt sich das Einschulungsalter meist mit dem in Deutschland, jedoch setzt das Lernen durch ein ausgebildetes Vorschulsystem 2 – 3 Jahre früher ein.

Vorteil bei der Steuer für förderungswillige Eltern

Dieses „Zuspätkommen“ macht sich in einer internationalen Gesellschaft, die mehr und mehr ihren Fokus auf persönliche Leistungen richtet, später leider sehr stark bemerkbar – seien es die PISA Ergebnisse oder auch das ständige Zuspätkommen deutscher Schüler, Abiturienten oder Studenten. Während man in anderen Ländern bereits auf auf Stellensuche ist und den Grundstein für den beruflichen Aufstieg legt, wird in Deutschland trotz Bologna Reform noch studiert.

Der größte Nachteil der Vorschule in Deutschland ist jedoch, dass die derzeit angebotenen Plätze sehr begrenzt und in längst nicht allen Regionen verfügbar sind – und natürlich, dass die Vorschule, als private, schulvorbereitende Maßnahme, nicht kostenlos ist.

Aber: Der Vorteil für förderungswillige Eltern ist, dass diese Kosten zu 2/3 von der Steuer bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro, also maximal 4.000 Euro abzüglich des „privaten Drittels“, von der Steuer absetzbar sind – und das ohne Einschränkung. Möglich ist dies aufgrund einer Gesetzeslücke, wie es der Berliner Senat bereits in seiner Entscheidung III B 24-S 2288a-1/2007 entschied.

Unterricht = Kinderbetreuung?

Denn: Man kann als Elternpaar oder Elternteil bei einer Berufstätigkeit (bei einem Elternpaar: beider Elten) zwar 2/3 der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 6.000 Euro (also 4.000 Euro bereinigt) von der Steuer absetzen, jedoch keinen Unterricht!

Die Absetzbarkeit schulischer Maßnahmen, wie z. B. von Privatschulen oder Nachhilfeunterricht, soll damit verhindert werden, da nach Ansicht des Staates prinzipiell genug kostenlose Alternativen zur Verfügung stehen, die keine zusätzliche Belastung der Eltern darstellen – und im diesen Fall gilt: Wo keine notwendige Belastung vorhanden, z. B. indem man für etwas Geld ausgibt, was theoretisch (de facto leider oft nicht praktisch) kostenlos zu haben ist, gibt es auch keine steuerliche Entlastung.

Aber: Der Unterricht beginnt laut aktueller Rechtslage und Auffassung der Berliner Senatsverwaltung erst mit der Schulpflicht in Deutschland – das heißt, dass die Vorschule, unabhängig des Namens und der dort gebotenen Leistung, keine schulische Maßnahme darstellt oder einen Unterricht im Sinne der Steuergesetzgebung, welcher nicht steuerbegünstigt ist, sondern als Kinderbetreuung eingestuft wird.

Damit steht Eltern, welche ihren Sprösslingen gerne im Rahmen der Vorschule die optimale Vorbereitung auf die Grundschule oder sogar das Überspringen von Klassen, für einen Zeitvorteil im internationalen Vergleich, ermöglichen möchten, aus finanzieller Sicht eine steuerliche Begünstigung in Form der Kinderbetreuungskosten offen.