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Steuer auf Krankengeld

Wer langfristig erkranken sollte und arbeitsunfähig sein sollte, der kann nach dem Auslaufen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall seitens des Arbeitgebers das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Dieses ist zwar an sich steuerfrei, aber es unterliegt einer indirekten Versteuerung durch den Progressionsvorbehalt.

Die Steuerfreiheit des Krankengelds sagt somit nur aus, dass dieses an sich nicht direkt besteuert werden darf und z. B. von der Lohnsteuer oder Einkommensteuer befreit ist. Die Zahlung des Krankengelds ist jedoch dem Progressionsvorbehalt unterworfen und somit einer indirekten Besteuerung, da durch den Progressionsvorbehalt der Steuersatz des steuerpflichtigen Einkommens erhöht wird.

Das Krankengeld ist ebenfalls nicht von allen Abzügen der gesetzlichen Pflichtversicherung befreit – so werden auch auf das Krankengeld die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung erhoben, nicht jedoch für die Krankenversicherung, da das Krankengeld von dieser bezahlt wird.

Die Höhe des Krankengelds richtet sich stets nach den Bruttobezügen und dem Nettoeinkommen. Es wird maximal 70 % des Bruttolohns und 90 % des Nettolohns gezahlt – wer 2.200 Euro Bruttolohn und 1.300 Euro Nettolohn erhält, der erhält somit maximal 1.170 Euro Krankengeld (90 % des Nettolohns) ohne noch anfallende Versicherungsabzüge, auch wenn der Anspruch bei 1.540 Euro (70 % des Buttolohns) liegt.

Das Krankengeld wird ebenfalls durch den Erhalt weiterer Bezüge, z. B. falls man ein zusätzliches Einkommen aus einer weiteren Tätigkeit bezieht, gemindert.

Die Steuer auf das Krankengeld ergibt sich aus dem Progressionsvorbehalt. Mit diesem Verfahren wird der Steuersatz auf das Gesamteinkommen bestehend aus zu versteuerndem Nettoeinkommen und steuerfreiem Krankengeld ermittelt und auf das zu versteuernde Nettoeinkommen angewandt, was zu einer höheren Einkommensteuerlast führt.

An einem Beispiel: Hans erhält 1.300 Euro Nettolohn pro Monat und für 3 Monate Krankengeld in Höhe von 1.170 Euro. Das jährliche Gesamteinkommen liegt somit bei 15.210 Euro (9 x 1.300 Euro Nettolohn + 3 x 1.170 Krankengeld) – der steigt aufgrund des Progressionsvorbehalts von 5,49 % (11.700 Euro Nettolohn) auf 9,61 %.

Somit müssen statt 642,00 Euro Einkommensteuer 1.124,37 Euro Einkommensteuer durch den erhöhten Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen bezahlt werden. Die indirekte Steuer auf das Krankengeld beträgt somit 482,37 Euro.

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5 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • H. Ilg schrieb am 6. Februar 2013:

    Können im Gegenzug auch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden? Wenn ja in welcher Höhe?

  • Saathoff schrieb am 10. Juli 2014:

    Ich finde, einer der ,,Krank“ ist wird dreifach bestraft weniger Krankengeld wie Lohn ist ja noch verständlich dann der hohe Steuersatz und evtl. hohe kosten für Arznei. Wo bleibt da die ,,Gerechtigkeit“ traurich!!!!

  • W.E. schrieb am 23. September 2014:

    @ Saathoff
    Dabei muss man bedenken, dass die Ausgaben die ein jeder hat, Miete, Versicherungsbeiträge u.s.w. gleich hoch bleiben. Wenn man Pech hat, ist der soziale Abstieg vorprogrammiert.
    Willkommen in Deutschland

  • Thomas Motzkus schrieb am 14. März 2016:

    Das Beispiel zum Krankengeld ist nicht nachvollziehbar. Seit wann wird ein Nettolohn versteuert?! Es sollte heißen: 9 Monate Bruttolohn.
    Beim Krankengeld wäre es interessant zu wissen, ob das Krankengeld in Höhe des Nettobetrages oder in Höhe des Bruttobetrages dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist.

  • Mandy schrieb am 16. Juli 2016:

    … ich finde das ziemlich frech. .. nicht nur das man nur 70% von dem normalen Lohn “ steuerfrei“ bekommt also mit 30% weniger auskommen muss … Nein am ende zahlt man trotzdem Steuern drauf …. wo bleibt da die Gerechtigkeit … armes Deutschland