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Künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen

Bislang konnte ein Ehepaar bei einem Kinderwunsch die heterologe künstliche Befruchtung nicht von der Steuer absetzen, was jedoch mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs gekippt wurde. So kann man, unter gewissen Einschränkungen, die künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die künstliche Befruchtung infolge einer Erkrankung notwendig ist, die Zeugungsfähigkeit des männlichen Partners. Sollte dieser nicht zeugungsfähig sein, so kann man die Kosten für die künstlicher Befruchtung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Die künstliche Befruchtung wurde vom BFH somit einer therapeutischen Maßnahme gleichgestellt, da sie selbst zwar nicht direkt heilend wirkt, jedoch eine medizinische Maßnahme darstellt, die aufgrund der Erkrankung und Zeugungsunfähigkeit des Mannes notwendig ist.

Da die Kosten für eine künstliche Befruchtung oft weit im fünfstelligen Betrag liegen, sollte man die Angabe der künstlichen Befruchtung in der Steuererklärung nicht scheuen, da dies die Steuerlast erheblich mindern kann.

Dabei ist es unerheblich, ob der Spender anonym ist oder nicht – es zählt allein die Tatsache, dass die künstliche Befruchtung aufgrund der Zeugungsunfähigkeit des Mannes notwendig ist, da der Kinderwunsch anders nicht zu erfüllen ist.

Die Kinderlosigkeit an sich wurde jedoch nicht vom Bundesfinanzhof als eigentliche Krankheit im Urteil vom 16.12.2010 (Az. VI R 43/10) anerkannt, jedoch die Zeugungsfähigkeit an sich, die eine Maßnahme wie die künstliche Befruchtung erforderlich macht und somit eine außergewöhnliche Belastung darstellt, die aufgrund einer Krankheit entstanden ist.

Sollte sich das Finanzamt trotzdem weiterhin sträuben, die heterologe künstliche Befruchtung als medizinische Maßnahme anzuerkennen und die Kosten hierfür nicht steuerlich berücksichtigen, so lohnt sich der Fingerzeig auf das BFH Urteil. Je nach Steueraufkommen kann hiermit eine stattliche Steuererleichterung winken.

An einem Beispiel: Eva und Adam wünschen sich ein Kind, Adam ist jedoch nicht zeugungsfähig. Beide wollen die künstliche Befruchtung durch eine Samenspende nutzen und müssen hierfür 25.000 Euro bezahlen. Bei einem zu versteuerndem Einkommen von 60.000 müssen so statt 11.250,00 Euro Einkommensteuer nur 4.082,00 Euro Einkommensteuer bezahlt werden, was eine Steuerersparnis von 7.168,00 Euro bedeutet.

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