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Ausbildungsfreibetrag – wann findet eine Kürzung statt?

Ohne Abzüge betrachtet liegt der jährliche Ausbildungsfreibetrag, den Eltern für ihre Kinder, die volljährig sind und auswärts wohnend eine Berufsausbildung durchlaufen, bei 924 Euro für das komplette Steuerjahr. Diverse Faktoren kürzen jedoch den Höchstbetrag: dazu gehört beispielsweise die zeitanteilige Kürzung, wenn die Ausbildung nicht das ganze Jahr über vorlag, und Kürzungen, die bei eigenen Einnahmen des Kindes vorgenommen werden.

Zu den Einnahmen des Kindes, die den Ausbildungsfreibetrag kürzen, gehören:

– sämtliche Ausbildungshilfen, die aus öffentlichen Mitteln gezahlt bzw. als Zuschuss gewährt werden. Dazu gehören beispielsweise die Berufsausbildungsbeihilfe oder das BAföG, es besteht kein Anrechnungsfreibetrag.

– alle Bezüge und Einkünfte des Kindes, die über den so genannten Anrechnungsfreibetrag hinausgehen. Der Anrechnungsfreibetrag liegt bei 1.848 Euro pro Jahr, und auch er wird zeitanteilig gekürzt, wenn die Ausbildung nicht das ganze Jahr über vorliegt.

Der Ausbildungsfreibetrag wird in genau zwei Fällen nicht um die Ausbildungsbeihilfen gekürzt:

– die gewährte Ausbildungshilfe dient der Belohnung eines gewissen Verhaltens, wie beispielsweise einem Auslandsstudium, oder von besonderen Leistungen, also beispielsweise einer Begabtenförderung.

– die Unterhaltspflicht wird durch die Ausbildungshilfe nicht gemindert. Dies liegt nur dann vor, wenn die Beihilfe bzw. die Förderung Kosten erstattet oder abdeckt, die der Unterhaltszahler auch so nicht bezahlen muss.

Es bleibt allerdings nur derjenige Anteil der Ausbildungshilfe außen vor, der nicht zur Sicherung des ganz normalen Lebensunterhalts des Kindes dient – liegt ein Studium im Ausland vor, so wäre beispielsweise ein Zuschuss zu den Studiengebühren betroffen, der Gesamtförderbetrag muss dann eventuell aufgeteilt werden.

Der Bruttoarbeitslohn des Kindes wird durch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge gemindert, nicht abgezogen werden dürfen beim Ausbildungsfreibetrag besondere Ausbildungskosten, also beispielsweise die Kosten des Studiums. Berücksichtigt werden dafür die entsprechenden Werbungskosten, wenn eine betriebliche Ausbildung und damit Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vorliegen.

Eine Anrechnung der Bezüge und Einkünfte findet immer nur dann statt, wenn sie auch tatsächlich im betrachteten Ausbildungszeitraum anfallen, dabei wird monatsweise, und nicht taggenau wie beim Kindergeld bzw. den Kinderfreibeträgen gerechnet. Mit hinzugerechnet werden eventuelle Einnahmen, die in der Übergangszeit von maximal vier Monaten erwirtschaftet werden.

Einkünfte nach oder vor dem Ausbildungszeitraum wirken sich ansonsten nicht mindernd aus, nehmen dafür jedoch Einfluss auf die Arbeitnehmerpauschbetrag Aufteilung, die für die Zeiträume ohne und mit Ausbildungsfreibetrag entfällt.