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Einkommensteuer: Fortbildung, Lehrgang, Kurse absetzen

Wer für seinen Beruf, seine Selbständigkeit oder freiberufliche Tätigkeit an einer Fortbildung, einem Lehrgang oder einem Kurs teilnehmen möchte, der kann auch die Kosten für die Fortbildung, den Lehrgang oder den Kurs absetzen. Im Gegensatz zu anderen Kosten sind diese sogar voll abzugsfähig und nicht nur anteilig.

Die Kosten für die Fortbildung, Lehrgang und Kurse kann man in der Steuererklärung unter dem Punkt Werbungskosten absetzen. Wichtig ist jedoch, dass man diese nachweisen kann – hier ist nicht nur eine Rechnung oder eine genaue Kostenaufstellung erforderlich, sondern es muss auch der Inhalt der Fortbildung, des Lehrgangs oder des Kurses dargelegt werden, damit dieser auch als beruflich notwendig und angemessen anerkannt wird.

Um von der Steuer die Fortbildung, Lehrgang und Kurse absetzen zu können ist das zwingend erforderlich neben der reinen Kostenrechnung – denn das Finanzamt übernimmt beispielsweise keinen Strickkurs für einen IT Techniker, solange nicht schlüssig ist, dass dieser beruflich in irgendeiner Weise erforderlich gewesen wäre.

Die Kosten sind hier übrigens nicht nur isoliert als Lehrgangs- und Fortbildungskosten an sich absetzbar, sondern auch alle Kosten, die zusätzlich anfielen. Das können Kosten für die Reise oder die Fahrt sein, oder Kosten für etwaige Übernachtungen. Bei den Reisekosten und Fahrtkosten gibt es übrigens kein Abzugsverbot oder Aufteilungsverbot – d. h. dass man die anteiligen allgemeinen Kosten bei beruflichen Reisen von der Steuer absetzen kann, um so die Steuerlast zu mindern, wenn neben beruflichen Zielen auch private verfolgt wurden.

Das kann dann der Fall sein, falls der Lehrgang / Kurs, die Fortbildung, das Seminar oder sogar ein Kongress / eine Tagung an einem so genannten „touristisch attraktivem“ Ort stattfand. Hier unterstellt das Finanzamt neben rein beruflichen Absichten und Interessen auch ein privates – sprich: man versucht den Urlaub als Fortbildung zu tarnen oder als berufliche Reise, um diesen dann von der Steuer absetzen zu können.

Solle man nachweisen können, dass das jeweilige Programm sich den ganzen Tag über erstreckte bzw. große Teile (6 – 7 Stunden) dieses in Anspruch nahm und es sich um einen beruflichen Lehrgang handelte, so kann man die Fortbildung / den Lehrgang trotzdem absetzen.

Auch ein Kurs, ein Lehrgang, eine Tagung oder eine Fortbildung im Ausland wird gern als getarnter Urlaub gewertet, der mehr aus privaten Interessen als aus beruflicher Notwendigkeit unternommen wurde und somit nicht bei den Werbungskosten anerkannt. Aber: Hier wurde unlängst höchstrichterlich entschieden, dass man die Fortbildung, Lehrgang, Kurs absetzen kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese beruflich notwendig war und dass man während dieser Zeit (siehe davor) zeitlich daran gebunden war. Das gilt übrigens nicht nur für EU Staaten allgemein, sondern auch für Länder in Europa, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.