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Wie viel Kurzarbeitergeld – Höhe

Sollte ein Betrieb in wirtschaftlich schwierigen Zeiten dazu gezwungen sein, Kurzarbeit anzumelden, so erhält man vom Arbeitsamt zur Kompensation des ausfallenden Lohnes das Kurzarbeitergeld, kurz: KAG. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch einer indirekten Steuer.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes bemisst sich stets aus der Differenz des Nettoeinkommens wenn keine Kurzarbeit angeordnet ist und des Nettoeinkommens bei Kurzarbeit. Diese Differenz wird zu 60 %, 67 % bei Kurzarbeitern mit Kindern, von Seiten des Arbeitsamtes getragen. Es ist somit kein 100%iger Ersatz, sondern soll nur das wegbrechende Einkommen teilweise abdecken.

Das Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 % der Nettoentgeltdifferenz wird auch dann an Kurzarbeiter mit Kindern gezahlt, wenn diese nur einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben – wichtig ist, dass überhaupt ein Kinderfreibetrag eingetragen ist, nicht dessen Höhe.

Die Nettoentgeltdifferenz lässt bei der Berechnung des Sollentgelts (Gehalt / Lohn ohne Kurzarbeit) und des Istentgelts (Gehalt / Lohn bei Kurzarbeit) zusätzliche Einkommen wie das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw. aus der bisher ausgeübten Tätigkeit außen vor. Das Istentgelt wird jedoch durch Zusatzverdienste erhöht, die man nach Beginn der Kurzarbeit zusätzlich aufgenommen hat – unberücksichtigt bleiben diese Einkünfte nur, wenn bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit diese zusätzliche Beschäftigung ausgeübt wurde.

Als Beispiel: Horst ist alleinstehend verdient normalerweise 2.500 Euro netto und infolge von Kurzarbeit nur noch 1.500 Euro netto. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt somit 60 % – Horst bekommt ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 600 Euro.

Würde Horst, um die Nettoentgeltdifferenz zu minimieren, nach der Anordnung der Kurzarbeit noch einen Nebenjob mit einem Nettoeinkommen von 400 annehmen, würde sich die Nettoentgeltdifferenz auf 600 Euro verringern und er würde nur noch ein Kurzarbeitgeld in Höhe von 360 Euro erhalten. Sein Zuverdienst mit Nebenjob wäre somit nur 160 Euro höher.

Hätte Horst den Nebenjob bereits vor dem Erhalt von Kurzarbeitergeld erhalten, so würde er weiterhin das Kurzarbeitergeld in der vollen Höhe erhalten.

Wichtig beim Kurzarbeitergeld:
1. Wenn man Kurzarbeitergeld erhalten sollte, heißt das nicht, dass man von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen ist. Man unterliegt hier den gleichen Bedingungen wie ein Arbeitsloser, kann also auch während der Kurzarbeit seitens der Agentur für Arbeit in eine Zweitarbeit vermittelt werden, solange diese zumutbar ist.

Wird die Annahme dieser Tätigkeit verweigert, kann eine Sperrzeit von 3 Wochen über das Kurzarbeitergeld verhängt werden. Wird dieser Tätigkeit nachgekommen, so erhöht sich das Istentgelt und das Kurzarbeitergeld verringert sich infolge der geringeren Nettoentgeltdifferenz.

2. Das Kurzarbeitergeld ist an sich zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass damit eine indirekte Steuer anfällt durch die Erhöhung der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen. Mehr dazu, siehe: Steuer auf Kurzarbeitergeld.

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