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Steuer auf Kurzarbeitergeld

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann man schnell in Kurzarbeit geraten, denn bevor man Fachkräfte aufgrund der Auftragslage entlassen muss, greift man als Unternehmer lieber zum Mittel der Kurzarbeit – denn wer heute entlassen wird, der arbeitet, wenn es wirtschaftlich wieder aufwärts geht, vielleicht morgen bei der Konkurrenz.

Kurzarbeit kann aus verschiedenen Gründen von einem Unternehmen beantragt werden: Sollten momentan nicht genug Aufträge zur Auslastung des gesamten Betriebes vorhanden sein, z. B. in Zeiten einer Krise oder saisonal bedingt, und können Arbeitnehmer nicht zu anderen Arbeiten eingeteilt werden oder verliert ein Arbeitnehmer aufgrund des Auftragsmangels mehr als 10 % seines Bruttogehalts, kann die Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld (KAG) beantragt werden.

Gerade in der Baubranche und im Bauhandwerk, sowie anderen saisonabhängigen Branchen ist das Kurzarbeitergeld, welches eigentlich eine Ausnahme darstellen soll, mittlerweile die Regel.

Das Kurzarbeitergeld beträgt stets 60 %, bei Kurzarbeitern mit Kind 67 %, der Nettoentgeltdifferenz. Diese wird daraus gebildet, was man eigentlich verdienen würde und dem, was man letztendlich verdient. Das Kurzarbeitergeld ist somit kein 100%iger Ersatz, sondern soll nur den Gehaltsausfall teilweise kompensieren.

Eine Steuer auf das Kurzarbeitergeld gibt es nicht, aber das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt – und damit letztendlich einer indirekten Steuer auf das Kurzarbeitergeld, denn der Progressionsvorbehalt ist nichts anderes als eine Steuererhöhung auf das zu versteuernde Einkommen.

Die Steuer auf das Kurzarbeitergeld mittels des Progressionsvorbehalts ermittelt sich wie folgt: Das zu versteuernde Einkommen wird mit dem Kurzarbeitergeld addiert, darauf der Satz der Einkommensteuer ermittelt und dieser wird auf das zu versteuernde Einkommen ohne Kurzarbeitergeld angewendet. Der Steuersatz steigt somit an.

An einem vereinfachten Beispiel: Horst verdient normalerweise 2.500 Euro netto im Monat, jetzt wurde in seinem Betrieb Kurzarbeit angeordnet und er verdient somit nur noch 1.800 Euro. Das Arbeitsamt zahlt für den Einkommensausfall von 700 Euro 420 Euro (60 % von 700 Euro) Kurzarbeitergeld für 12 Monate. Horst hat somit statt eines regulären monatlichen Einkommens von 2.500 Euro ein Einkommen von 2.220 Euro.

Das Einkommen von 1.800 Euro ist steuerpflichtig, das Kurzarbeitergeld nicht – es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt das heißt, dass das Einkommen von 21.600 Euro (1.800 Euro x 12 Monate) und das Kurzarbeitergeld von 5.040 Euro (420 Euro x 12 Monate) addiert werden, also 26.640 Euro, und der Einkommensteuersatz darauf ermittelt wird: Dies wären 17,23 %. Dieser Satz wird nun, da das Kurzarbeitgeld an sich nicht besteuert werden darf, auf das zu versteuernde Einkommen von 21.600 Euro angewendet.

Normalerweise würde der Steuersatz für 21.600 Euro 14,53 % betragen – durch den Progressionsvorbehalt auf das Kurzarbeitergeld steigt er auf 17,23 %. Statt einer Einkommensteuer von 3.138,48 Euro wären 3.721,68 Euro fällig – die Steuer auf das Kurzarbeitgeld beträgt somit 583,20 Euro.

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