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Kurzarbeitergeld – Was gilt?

Im Fall einer schlechten Auftragslage, oder falls witterungsbedingt keine Arbeiten durchzuführen sind, stehen einem Unternehmer 2 Wege offen: Entweder, er entscheidet sich dafür, einen Teil der Belegschaft zu entlassen oder er beantragt Kurzarbeit. Die Kurzarbeit hat für das Unternehmen den Vorteil, dass keine Fachkräfte verloren gehen und für den Arbeitnehmer, dass er seinen Arbeitsplatz nicht verliert.

Jedoch geht die Kurzarbeit immer mit einem Lohnausfall einher, denn wenn weniger gearbeitet werden kann, sinkt auch der Lohn ab. Damit die Kurzarbeit für den Arbeitnehmer nicht existenzbedrohend ist, kann er das Kurzarbeitgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, was einen Teil des Lohnsaufalls wegen Kurzarbeit mindern soll.

Wie hoch das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit ausfällt hängt davon ab, in welchen Verhältnissen der Arbeitnehmer lebt. So beträgt das Kurzarbeitgeld Geld regulär 60 % des Nettolohnausfalls – allerdings kann das Kurzarbeitgeld auch 67 % betragen, falls der Arbeitnehmer auf seiner Lohnsteuerkarte einen Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 % eingetragen hat.

Falls Kurzarbeit droht, kann es daher von Vorteil sein, falls noch kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, die Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber zurückzuverlangen und bei der Gemeinde den Kinderfreibetrag eintragen zu lassen.

Konkret bemisst sich das Kurzarbeitergeld nach dem Nettobeträgen aus dem Sollentgelt und dem Nettoentgelt und der Differenz daraus, auf die der Prozentanteil angewendet wird. Zum Nettoentgelt werden keine Sonderbezüge wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld hinzugerechnet.

Falls aber neben der Kurzarbeit, um den Einkommensverlust aufzufangen, eine andere Tätigkeit zusätzlich, wenn auch nur kurzfristig, ausgeübt werden sollt, so erhöht dieses zusätzliche Einkommen das Istentgelt – das Kurzarbeitergeld würde somit geringer ausfallen, da die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt gemindert werden würde. Nur wenn diese Tätigkeit bereits vor dem Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeübt wurde, fließt sie nicht in die Berechnung des Istentgelts ein.

Wichtig: Das Kurzarbeitergeld ist nicht als langfristige Lohnersatzleistung gedacht und ist damit, außer in wirtschaftlich besonders schweren Zeiten mit allgemeiner, schlechter Auftragslage, auf 6 Monate befristet. Nach Ablauf der 6 Monate kann es nur durch eine besondere Rechtsverordnung verlängert werden. Da von dieser Verlängerung aber seit Bestehen des Kurzarbeitergeldes recht häufig Gebrauch gemacht wurde, ist die Verlängerung schon zu einer Regelmäßigkeit anstatt zu einer Besonderheit verkommen.

Aber: Die Bezugsdauer gilt immer für den ganzen Betrieb – sollte die Notwendigkeit der Kurzarbeit auch nur für einen Teil des Betriebes entfallen, so entfällt auch die Möglichkeit für andere Arbeitnehmer, die in eher auftragsschwachen Bereichen beschäftigt sind, das Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.