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Nebenerwerb – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft werden im deutschen Steuerrecht genau geregelt, und zwar gemäß § 13 Abs. 1 EStG. Entsprechend gehören dazu Einkünfte aus Baumschulen, Gemüsebau, Obstbau, Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft und Landwirtschaft, zusätzlich Einkünfte aus allen betrieben, die Pflanzenteile oder Pflanzen aus den Kräften des Bodens gewinnen bzw. Tierhaltung und Tierzucht betreiben.

Meistens ist derjenige, der über den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb verfügt, auch Verpächter bzw. Eigentümer der entsprechenden Nutzflächen – entsprechend erzielt man auch dann Nebeneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn es sich um Betriebsverpachtung handelt und man selbst die Nutzfläche gar nicht zum Anbau bzw. zur Tierzucht etc. verwendet.

Gemäß § 13 EStG handelt es sich allerdings erst dann um Einnahmen, wenn eine Absicht zur Gewinnerzielung besteht und sich der Steuerpflichtige entsprechend regelmäßig am wirtschaftlichen Verkehr selbständig und nachhaltig beteiligt – wer also zum Beispiel eigene Produkte auf dem Wochenmarkt oder in einem Hofladen verkauft, erzielt nach § 13 EStG Einkünfte. Ist dies nicht der Fall, so spricht man nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht, sondern von Liebhaberei.

Für Aushilfen, die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb arbeiten, besteht eine Besonderheit: die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die normalerweise bei 400 Euro pro Monat liegt, wird nicht angewendet, und entsprechend kann die Besteuerung des Lohnes nach § 40 a Abs. 3 EStG pauschal mit 5 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag erfolgen.

Grundsätzlich wird Landwirten ein Freibetrag in Höhe von 670 Euro pro Jahr gewährt, sofern sie im Steuerjahr nicht mehr als 30.700 Euro erwirtschaften, es findet eine entsprechende Verdoppelung bei Zusammenveranlagung statt. Prinzipiell bestehen mehrere Möglichkeiten, die Höhe des betrieblichen Gewinns festzustellen:

Zum einen mittels Betriebsvermögensausgleich, der Pflicht wird, wenn der Wirtschaftswert der Nutzungsflächen über 25.000 Euro liegt, der erwirtschaftete Umsatz einen Betrag von 500.000 Euro übersteigt bzw. der Gewinn mehr als 50.000 Euro im Steuerjahr beträgt.

Weiterhin kann die Gewinnermittlung bei Betrieben aus der land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen errechnet werden – allerdings nur dann, wenn keine Buchführung gemacht werden muss, oder aber per Einnahmenüberschussrechnung, wenn keine Buchführung gemacht werden muss und gleichzeitig die Ermittlung nach Durchschnittssätzen nicht verpflichtend ist, weil die Voraussetzungen dazu fehlen.