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Steuerlich begünstigte Lebensversicherungen – Altverträge

Die steuerrechtliche Behandlung von steuerbegünstigten Lebensversicherungen ist nicht einheitlich geregelt – entsprechend ergeben sich diverse Unterschiede zwischen so genannten Altverträgen, Neuverträgen, und steuerlich begünstigten Lebensversicherungen, die nach dem 1.4.2009 bzw. ab dem 1.7.2010 abgeschlossen wurden, oder keinen Sparanteil haben. Steuerlich begünstige Lebensversicherungen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, müssen aber, je nach Vertrag, gesondert betrachtet werden, wenn es um die Besteuerung der Gewinne geht.

Als Altvertrag zählt eine steuerlich begünstigte Lebensversicherung dann, wenn sie noch vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde – das heißt, der Versicherungsschein der Rentenversicherung bzw. Kapitallebensversicherung mit Kapitalwahlrecht muss vor diesem Datum ausgestellt worden sein, und der erste Beitrag muss vor dem 1.4.2005 durch den Versicherungsnehmer gezahlt worden sein.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist die zum Laufzeitende erfolgende Einmalkapitalauszahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 04 von der Einkommensteuer befreit. Grundlegend dafür ist jedoch, dass:

– die Vertragslaufzeit min. 12 Jahre beträgt
– min. fünf Jahre lang wurden laufend Beiträge eingezahlt
– min. 60% der Beitragssumme wird als Todesfallschutz gewährt (ohne Rentenversicherungen)
– es fand keine steuerschädliche Darlehensabsicherung statt

Sollte es vor Ablauf der zwölf Jahre zu einem Versicherungsfall, also dem Tod des Versicherten kommen, und werden die Überschussbeteiligung und die Versicherungssumme also ausbezahlt, so besteht ebenso keine Einkommensteuerpflicht. Dann sind auch Erträge, die aus ausländischen Lebensversicherungen resultieren, steuerfrei, ein Sonderausgabenabzug für die eingezahlten Beiträge war im Vorfeld nicht möglich.

Die Befreiung von der Einkommensteuer bleibt erhalten, wenn der Versicherungsnehmer beschließt, nachdem die aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt wurden, seinen Versicherungsvertrag, nachdem eine Teilauszahlung erfolgt ist, weiterlaufen zu lassen, oder aber zu verkaufen bzw. zu kündigen.

Werden die oben genannten Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, sind die Zinsen, außerrechnungsmäßig und rechnungsmäßig, der Abgeltungssteuer unterworfen – das trifft beispielsweise auf Kapitallebensversicherungen mit Einmalbeitrag zu, aber auch dann, wenn die Laufzeit keine zwölf Jahre beträgt, sondern weniger, außerdem bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die mit Einmalbeitrag abgeschlossen wurden bzw. bei denen der Versicherungsnehmer sein Kapitalwahlrecht vor Ablauf der zwölfjährigen Pflicht nutzen darf.

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