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Umsatzsteuer Lehrer – Umsatzsteuerbefreiung

Selbständig arbeitende Lehrer sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit – dafür muss allerdings gegeben sein, dass sie die Schüler auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, oder auf eine Prüfung, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts ablegen muss. Bei Hochschulen und sämtlichen öffentlichen Schulen geht der Fiskus automatisch von dieser Voraussetzung aus.

Schwierig wird es erst, wenn es sich um private Schulen bzw. Bildungseinrichtungen handelt. Hier müssen sich die Institute zunächst bescheinigen lassen, dass der Unterricht, den sie erteilen, auch wirklich die vorausgesetzten Bedingungen erfüllt – diese Bescheinigung stellt die jeweils zuständige Landesbehörde aus. Die Umsatzsteuerbefreiung erfolgt dann für alle an der privaten Bildungseinrichtung beschäftigten selbständig arbeitenden Lehrkräfte automatisch.

Zu unterscheiden sind in der Praxis diverse Fälle: Honorare sind automatisch dann steuerfrei, wenn es sich um Unterricht an einer Hochschule oder einer öffentlichen Schule handelt. Werden die Kurse in Ganztagesform angeboten, so muss die Teilnahme daran für die Schüler verbindlich und kostenlos sein. Das Finanzamt weiß in einem solchen Fall Bescheid, und entsprechend ausreichend ist es, innerhalb der Steuererklärung den Hinweis anzubringen, dass es sich um Honorare einer öffentlichen Schule handelt.

Bei Unterricht an einer Privatschule, die auf Basis von § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, sind die selbständigen Lehrkräfte dieser Bildungseinrichtung auch automatisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit, es ist die entsprechende Bescheinigung der Schule der jeweiligen Steuererklärung als Nachweis beizulegen.

Lehrkräfte anderer Bildungseinrichtungen, die aufgrund von § 4 Nr. 22 UStG als gemeinnützige Einrichtung von der Umsatzsteuer befreit sind, was zum Beispiel auf Volkshochschulen zutrifft, können sich nicht von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die jeweilige Volkshochschule spezielle Kurse, wie etwa den Realschulabschlusskurs oder den Hauptschulabschlusskurs gemäß § 4 Nr. 21 UStG zusätzlich befreien lässt – davon können dann auch die dafür zuständigen selbständigen Lehrkräfte profitieren.

Bei Lehrern, die Privatunterricht erteilen, muss zur Befreiung von der Umsatzsteuer auf jeden Fall eine Bescheinigung der jeweiligen Landesbehörde vorliegen, die belegt, dass der Privatunterricht die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Vorsicht, für die Bescheinigung werden Gebühren fällig, die je nach Bundesland stark unterschiedlich sind, die Höhe sollte im Vorfeld erfragt werden. Welche Landesbehörde für die Bescheinigung zuständig ist, verrät einem das jeweilige Finanzministerium des Landes.

Als berufs- oder prüfungsvorbereitender Unterricht gelten prüfungsvorbereitender Nachhilfeunterricht, PC-Kurse die der beruflichen Weiterbildung dienen, Hauptschulabschlusskurse, berufsvorbereitender Sprachunterricht und sämtliche Arten von Fortbildungen.

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