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Sonderausstattung in Dienstwagen erhöhen nicht den Listenpreis

Wer einen Dienstwagen selbst nutzt oder von seinem Arbeitgeber gestellt bekommt, der hat die Wahl, entweder die 1 % Regelung zu nutzen oder aber das Fahrtenbuch, um die tatsächlichen Kosten abrechnen zu können. Die 1 % Regelung ist ohnehin bereits heftig umstritten und ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes sorgt für noch mehr Wirbel.

Denn eigentlich gilt bei der 1 % Regelung, dass der Listenpreis eines Fahrzeugs zugrunde gelegt werden muss – wurde ein Dienstwagen somit für beispielsweise 25.000 Euro Listenpreis erworben, so muss monatlich ein geldwerter Vorteil von 1 % des Listenpreises versteuert werden, sowie 0,03 % für jeden Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte / Betriebsstätte.

Das Finanzamt rechnete bisher jedoch auch nachträgliche Sonderausstattungen zum Listenpreis hinzu, was die Bemessungsgrundlage natürlich deutlich anhebt und somit das, was monatlich bei einer Privatnutzung nach der 1 % Regelung versteuert werden muss. Der Bundesfinanzhof entschied, dass das so nicht zulässig ist.

Laut Regelung gilt bei der Bemessungsgrundlage nur, wie hoch der Listenpreis bei der Erstzulassung war – sollten nach der Erstzulassung noch zusätzliche Einbauten, Änderungen am Fahrzeug oder Sonderausstattung den Wert des Fahrzeugs erhöhen, so ändert dies nichts an der Bemessungsgrundlage, da diese nach der Erstzulassung erfolgten.

Wichtig: Auch wenn der BFH klar im Sinne des Gesetzes und der Steuerzahler entschieden hat, so hat das Bundesministerium für Finanzen noch die Möglichkeit mit einem Nichtanwendungserlass zu reagieren. In diesem Fall können die Finanzämter vorerst auch die bisherige Verfahrensweise weiter anwenden.

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