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Lohnsteuer und Lohnsteuerabzug

Die Lohnsteuer fällt nach § 19 Einkommensteuergesetz bei nichtselbständiger Arbeit an, ist eine Quellensteuer und eine Form der Einkommensteuer. Dabei orientiert sich die jeweilige Höhe der Lohnsteuer an der gewählten Lohnsteuerklasse, die Eintrag auf der Lohnsteuerkarte findet. Ausnahmen stellen hierbei Lohnsteuerpauschalisierungen dar.

Im Zuge jeder Lohnabrechnung behält der Arbeitgeber Lohnsteuer ein und führt sie an das jeweilig zuständige Finanzamt ab, entsprechend ist die Lohnsteuer als eine Art Einkommensteuervorauszahlung zu verstehen und wird bei der Einkommensteuerveranlagung angerechnet.

Anhand der gewählten Lohnsteuerklasse finden auch diverse Freibeträge Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug, nur wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als die gewährten Pauschbeträge, lohnt sich die Einkommensteuerveranlagung für den Arbeitnehmer. Die Freibeträge belaufen sich auf 8.004 Euro Grundfreibetrag, den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro bei den Werbungskosten, 36 Euro Sonderausgabenpauschbetrag und eine Versorgungspauschale, die vom Bruttolohn abhängt.

Einkommensteuer und Lohnsteuer bezeichnen im Grunde dasselbe, die Lohnsteuer ist jedoch als Unterbegriff zu verstehen. Die Lohnsteuer fällt auf den Arbeitslohn an, wird direkt monatlich abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt weitergeleitet. Die Einkommensteuer hingegen fällt auf alle anderen Einkünfte an, wie zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Renten etc.

Die jeweilige Höhe der Lohnsteuer orientiert sich am Steuertarif, aber auch diverse Besteuerungsmerkmale spielen eine wichtige Rolle. Zu diesen Lohnsteuermerkmalen gehören zum Beispiel der Kirchensteuerabzug, die Zahl der Kinder und der Familienstand.

Die Besteuerungsmerkmale finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers, die ab 2012 elektronisch sein wird. Änderungen der Besteuerungsmerkmale müssen entsprechend beim Finanzamt direkt veranlasst werden, ohne dass die Lohnsteuerkarte beim Arbeitnehmer zuvor abgeholt werden muss. Bei Aushilfsjobs oder Minijobs ist es Usus, dass die Lohnsteuer anhand pauschaler Steuersätze abgeführt wird.

Der Arbeitnehmer hat hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs eigentlich keine weitere Pflicht, als dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte auszuhändigen, wobei selbst diese Pflicht zum Jahr 2012 entfällt. Bei Neueinstellung muss der Arbeitnehmer dann nur noch seine Steuer Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum angeben, alle anderen Daten erhält der Arbeitgeber elektronisch vom Finanzamt.

Die vom Bruttolohn durch den Arbeitnehmer abgezogene Lohnsteuer wird zumeist auf der Grundlage, dass dieser Lohn auch das ganze Jahr über bezogen wird, berechnet, sodass sie nicht stark oder gar nicht von der Jahreseinkommensteuer abweicht.