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Tipps zur Lohnsteuererklärung

Den Begriff „Lohnsteuererklärung“ gibt es eigentlich nicht mehr, korrekterweise muss man den jährlichen Ausgleich mit dem Finanzamt Einkommensteuererklärung nennen. In dieser Einkommensteuererklärung haben Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner, Beamte und Personen, die Lohnersatzleistungen beziehen die Möglichkeit, steuermindernde Kosten geltend zu machen.

Bei den meisten Steuerpflichtigen sind es in erster Linie die Werbungskosten bzw. bei Unternehmern die Betriebsausgaben, die zu einer Steuersenkung führen. Zu den Werbungskosten gehören alle Kosten, die mit dem Beruf zusammenhängen und dazu dienen, die Tätigkeit zu sichern und zu erhalten.

Das sind zum Beispiel die Fahrtkosten, in aller Regel absetzbar bis zu 4.500 Euro pro Jahr, am bequemsten abgerechnet anhand der Kilometerpauschale, die ab dem ersten gefahrenen Kilometer gilt – selbst wer nur mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, kann 5 Cent pro Kilometer geltend machen, bei Nutzung des eigenen Pkws sind es 30 Cent.

Auch die Kosten für das Arbeitszimmer zählt zu den Werbungskosten bzw. den Betriebsausgaben, doch hier sieht das Finanzamt genauer hin: die Kosten kann nur derjenige in voller Höhe absetzen, der ausschließlich vom häuslichen Arbeitszimmer aus arbeitet. Wer nachweisen kann, dass er diesen Arbeitsplatz benötigt, weil ihm seitens Arbeitgeber kein Ersatz gestellt werden konnte, kann die Kosten für das Büro immerhin noch anteilig oder mittels Pauschale absetzen.

Auch sämtliche Arbeitsmittel zählen zu den Werbungskosten – liegen sie im Anschaffungspreis über 410 Euro, müssen sie über die so genannte übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, die beispielsweise bei PCs drei Jahre beträgt. Die Arbeitsmittel, deren Kosten abzugsfähig sind, sind je nach ausgeübter Tätigkeit unterschiedlich.

Weiterhin zu einem Abzug und damit zu einer Steuerminderung führen bei den Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter anderem Versicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen, Handwerkerrechnungen, Beerdigungskosten, Kosten bei Krankheit, Kosten für Dienstreisen, Reisekosten, Kontoführungsgebühren, Kosten für Steuerberatung oder auch Kosten für doppelte Haushaltsführung.

Nicht jeder Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, doch Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitgeber haben, sich auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag haben eintragen lassen, Lohnersatzleistungen über 410 Euro beziehen oder gemeinsam mit dem Partner den Lohnsteuerklassen 3 und 5 angehört.