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Tipps zum Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich findet im Zuge der jährlichen Einkommensteuererklärung statt und bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Fiskus zurückzufordern. Zwar ist ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht immer lohnenswert, werden bei Eheleuten Ehefrau und Ehemann jedoch gemeinsam veranlagt oder hat man über das Jahr unterschiedlich hohe Einkünfte erzielt bzw. Lohnsersatzleistungen bezogen, macht ein Lohnsteuerjahresausgleich auf jeden Fall Sinn.

Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber bereits den Lohnsteuerjahresausgleich mit der letzten Gehaltszahlung ausgeführt. Auch sind Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld zwar in aller Regel nicht steuerpflichtig, doch um die gesamte Steuerlast berechnen zu können, werden auch diese Einkünfte hinzugezogen.

Der Lohnsteuerjahresausgleich innerhalb der Einkommensteuererklärung bietet die Möglichkeit, entstandene Kosten steuerlich geltend zu machen. Ein großer Posten hierbei sind immer die Werbungskosten, in der Regel gefolgt von den Sonderausgaben. Zu den Werbungskosten gehören zum Beispiel die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und zurück, abgerechnet auf Grundlage der Pendlerpauschale, die vorsieht, dass man pro gefahrenen Kilometer 30 Cent berechnen darf, ebenso jedoch Kosten für Fortbildungen bzw. Weiterbildungen und Lehrgänge, Kosten für Bewerbungsunterlagen, Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaft oder Berufsverband, Kosten für die Einrichtung eines Arbeitszimmers, Kosten für Arbeitskleidung oder auch die Kosten für Büromaterial.

Vorsicht jedoch bei technischen Geräten, die einen Kaufpreis von 410 Euro netto überschreiten, diese sind nicht auf einen Schlag abschreibbar, sondern nur über drei Jahre hinweg. Eingetragen werden die Werbungskosten in Anlage N der Einkommensteuererklärung bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich.

Zu den Sonderausgaben gehören erhöhte Krankheitskosten oder auch Kosten für die Beerdigung eines nahen Verwandten, sofern das hinterlassene Erbe des Verstorbenen die Kosten nicht übersteigt und die Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht so hoch sind, dass das Finanzamt die Kosten für zumutbar, und nicht für außergewöhnlich hält. Außerdem sind Versicherungsbeiträge wie zum Beispiel für die freiwillige Krankenversicherung, die Haftpflichtversicherung oder auch die Unfallversicherung als Sonderausgaben bis zu einer gewissen Höhe absetzbar.

Viele Personen sind mit ihrem Lohnsteuerjahresausgleich überfordert, oft scheitert es schon bei reinen Verständnisproblemen beim Ausfüllen der Formulare. Bei derlei Komplikationen hilft Elster weiter, man findet dort elektronische aber auch menschliche Hilfe in Form von Chatsprechstunden oder einer Hotline. Für eine Steuerberatung jedoch ist es notwendig, sich entweder eine gute Steuersoftware zuzulegen, oder sich an einen Lohnsteuerhilfeverein, bei hohen Einnahmen gegebenenfalls auch an einen Steuerberater, zu wenden.

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