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Steuern: Lohnsteuer und Lohnsteuerklassen

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland ist lohnsteuerpflichtig und muss einen bestimmten Betrag seines Einkommens aus nichtsselbstständiger Arbeit an das Finanzamt abführen. Die Lohnsteuer wird in den meisten Fällen individuell berechnet – ausgenommen hiervon sind bestimmte Fälle (z. B. 2 % Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte), in denen die Lohnsteuerpauschalierung bzw. die Pauschsteuer zulässig ist.

Wer muss überhaupt Lohnsteuer zahlen?

Da die Lohnsteuer eine Quellensteuer ist muss sie nicht direkt vom Arbeitnehmer abgeführt werden, sondern wird direkt vom Arbeitgeber abgeführt. Falls es beim Einzug und der Abfuhr der Lohnsteuer Unregelmäßigkeiten geben sollte, hat dieses Verfahren für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass der Arbeitgeber (obwohl der Arbeitnehmer der Schuldner ist) in der Haftung nach § 38 EStG ist. Die Lohnsteuer wird als Steuervorauszahlung gewertet – d. h., dass der Arbeitnehmer und Lohnsteuerpflichtige hier auch eine Rückzahlung in Anspruch nehmen kann.

Lohnsteuer zahlen

Damit das Finanzamt nicht zuviel Lohnsteuer im Sinne der Vorauszahlung einbezieht und dem Arbeitnehmer / Lohnsteuerpflichtigen so zu wenig Geld zur Verfügung steht, welches er sofort und nicht erst am Ende des Jahres braucht, gibt es unterschiedliche Lohnsteuerklassen mit jeweils verschiedenen Freibeträgen und Bemessungsgrenzen. Diese können beim Finanzamt beantragt werden, falls sie die Grundfreibeträge / Pauschbeträge übersteigen.

So können beispielsweise Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 92 Euro, Sonderausgaben über dem Pauschbetrag von 36 Euro, außergewöhnliche Belastungen, Kinder (Kinderfreibetrag) oder auch negative Einkünfte geltend gemacht werden. Nicht eintragbar sind jedoch z. B. Vorsorgeaufwendungen – diese werden in einem gewissen Rahmen bereits bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigt – falls die tatsächlichen Kosten jedoch die Pauschbeträge übersteigen, können sie bis zu den zulässigen Höchstgrenzen am Ende des Jahres bei der Erklärung der Einkommenssteuer berücksichtig werden.

Wichtig zu wissen ist jedoch, dass falls ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird, zwingend am Ende des Jahres eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden muss. Hiervon ist nicht betroffen ist der Pauschbetrag für Behinderte, für Hinterbliebene oder der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende (in Sonderfällen) oder bei einer Änderungen der Kinderfreibetragszahl.

Änderung der Lohnsteuerklasse

Die Lohnsteuerklasse für Verheiratete kann übrigens einmal im laufenden Steuerjahr frei gewählt werden. Prinzipiell gilt bei Alleinerziehenden, Verwitweten vor dem Jahr 2010, oder Ehepartner, die dauerhaft getrennt leben oder deren Partner im Ausland lebt, die Lohnsteuerklasse 1. Wer in die Lohnsteuerklasse 1 fällt, aber dem ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann prinzipiell in die Lohnsteuerklasse 2 wechseln. Hier gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen die zu beachten sind.

Die Lohnsteuerklassen 3, 4 und 5 ist die klassische Lohnsteuerklasse für Verheiratete – pauschal lässt sich sagen, dass die Lohnsteuerklasse 3 am schwächsten, die Lohnsteuerklasse 4 für beide gleich und die Lohnsteuerklasse 5 am stärksten besteuerte Lohnsteuerklasse ist.

Die Voraussetzung für die Lohnsteuerklasse 6 erfüllen jene Arbeitnehmer, die über mehrere Beschäftigungsverhältnisse verfügen und somit von mehreren Arbeitgebern Lohn empfangen und Lohnsteuer abführen müssen. Sie empfiehlt sich prinzipiell für das Beschäftigungsverhältnis mit dem niedrigsten Lohn.

Eine ausführliche Darstellung zu den jeweiligen Lohnsteuerklassen und zur Lohnsteuer finden sie in den folgenden Artikeln:
Lohnsteuerklasse 1
Lohnsteuerklasse 2
Lohnsteuerklasse 3
Lohnsteuerklasse 4
Lohnsteuerklasse 5
Lohnsteuerklasse 6
Änderung und Wechsel der Steuerklasse

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