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Mehr Werbungskosten absetzen

Die Steuerlast möglichst gering zu halten, ist das Ziel eines jeden Steuerberaters, der sich mit den steuerlichen Angelegenheiten eines Mandanten beschäftigt. Bei Arbeitnehmern sind es in erster Linie die Werbungskosten, die die Steuerlast senken – bei Einkünften aus selbständiger Arbeit entsprechend die Betriebsausgaben.

Bereits beim Lohnsteuerabzug werden diverse Pauschalen berücksichtigt, so beispielsweise der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 bzw. 1.000 Euro pro Jahr, die Sonderausgabenpauschale von 102 Euro jährlich, sowie 102 Euro bei Einkünften aus bestimmten anderen Bezügen nach § 22, § 9a Nr. 2 Einkommensteuergesetz.

In Österreich beträgt die Werbungskostenpauschale 132 Euro pro Steuerjahr, zugelassen zum Abzug sind aber auch andere Kosten, sofern nachweisbar.

Wer in Deutschland höhere Kosten als die geltenden Pauschbeträge absetzen will, kommt nicht umhin, die Belege für die tatsächlichen Kosten aufzuführen – diese müssen natürlich entsprechend glaubhaft sein, damit das Finanzamt nicht den Rotstift zückt.

Leider verzichten viele Steuerzahler auf diese Möglichkeit, Steuern zu sparen, da sie den Aufwand der Steuererklärung und das Ärgernis des Belege Sammelns und Ordnens fürchten bzw. umgehen wollen. Hier ist klar zu sagen – wer den Aufwand scheut und sich keinen Steuerberater suchen will, der ihm die Arbeit abnehmen würde, der muss eben in den sauren Apfel beißen und mehr Steuern zahlen.

Mehr Werbungskosten absetzen können, als man tatsächlich hat, ist zunächst einmal natürlich nicht möglich, allerdings lohnt es sich, die Einnahmen einmal ganz genau zu betrachten und aufzuschlüsseln, denn viel öfter, als wir gelegentlich annehmen, gelten Aufwendungen eben doch als Werbungskosten.

Ein Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrages geschieht bereits bei einem täglichen Weg zur Arbeit von 14 km bzw. 7 Kilometern für die Hinfahrt und 7 Kilometern für die Rückfahrt, sofern man den eigenen Pkw nutzt: auf Basis der Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale oder auch Kilometerpauschale kann mit 30 Cent je Kilometer abgerechnet werden.

Werbungskosten können jedoch nie allgemeingültig aufgezählt werden – was die eine Berufsgruppe als Kosten geltend machen kann, können andere wiederum nicht absetzen. Das gilt zum Beispiel für das häusliche Arbeitszimmer, für diverse Arbeitsmittel oder auch für die Arbeitskleidung.

Grundsätzlich können nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden, die nicht bereits erstattet wurden, wie zum Beispiel durch den Arbeitgeber.