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Mehrere Minijobs – Steuer und Sozialversicherung

Die Versicherungspflicht ist bei Minijobs bzw. bei mehreren Minijobs oder geringfügigen Beschäftigungen genau festgelegt. Diese und andere steuerliche Handhabungen der Minijobs müssen Steuerpflichtige unbedingt beachten, damit eine Versicherungspflicht nicht beispielsweise rückwirkend festgestellt wird, was zu finanziellen Problemen führen kann.

Die geltende gesetzliche Regelung sieht es vor, dass nicht geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen, mehrere kurze Beschäftigungen wie mehrere Minijobs und mehrere geringfügig bezahlte Beschäftigungen zusammengerechnet werden müssen.

Ergibt sich im Rahmen der Zusammenrechnung der diversen Beschäftigungen, dass die jeweiligen Voraussetzungen, die bei einer geringfügig bezahlten bzw. entlohnten Beschäftigung gegeben sein müssen, nicht mehr vorliegen, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, und zwar genau an dem gleichen Tag, an dem auch die Entscheidung bzw. der bestehenden Versicherungspflicht mitgeteilt wird. Daraus ergeben sich diese 4 Grundsätze, die Steuerpflichtige beachten sollten:

– wurden Mehrfachbeschäftigungen aufgedeckt, so findet eine zukunftsorientierte Umstellung statt, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim Arbeitnehmer angenommen werden muss

– es ist möglich, dass Arbeitnehmer neben einer mehr als geringfügig bezahlten oder einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung eine kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei ausüben

– verfügt der Arbeitnehmer über eine hauptberufliche Tätigkeit, die sozialversicherungspflichtig ist, so ist der erste Minijob, den der Steuerpflichtige als Nebentätigkeit aufnimmt, steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

– Handelt es sich um die gleiche Art von geringfügigen Beschäftigungen, so werden diese zusammengerechnet

Der Arbeitnehmer hat also die Pflicht, den vorliegenden Sachverhalt für die Beurteilung der Versicherungspflicht aufzuklären. Sofern er diese Pflicht versäumt, und zwar grob fahrlässig oder vorsätzlich, so muss er damit rechnen, dass die Versicherungspflicht rückwirkend festgestellt wird bzw. eintritt.