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Die Mehrwertsteuer: Im Steuergesetz nicht existent und doch des Staates liebste Steuer

Jeder kennt den Begriff Mehrwertsteuer, und sei es nur vom Kassenzettel des Supermarktes oder der Restaurant-Rechnung. Meist steht sie dort getrennt ausgewiesen und abgekürzt als MwSt. Das Wort selbst rührt ursprünglich daher, dass mit jedem Verkauf der Wert eines Produktes steigt, dieses also dadurch „mehr Wert“ ist.

In Deutschland wurde die Mehrwertsteuer bereits 1918 eingeführt – und zwar damals nur, um „vorübergehend“ die wirtschaftlichen Folgen des Ersten Weltkriegs zu bewältigen. Sie betrug damals bei ihrer Einführung gerade mal 0,5 Prozent. Seitdem wurde sie sukzessive bis auf den heutigen Stand von 19 Prozent erhöht – Tendenz unaufhörlich steigend.

Mittlerweile ist diese Steuerart noch weit vor der Lohnsteuer (195,5 Milliarden) der mit Abstand größte, steuerliche Einzelposten des gesamten bundesweiten Steueraufkommens. Laut statistischem Bundesamt Statis summierten sich die gesamten Steuereinnahmen im Vorjahr 2017 auf 735 Milliarden Euro. Immerhin 226 Milliarden davon entfielen auf die Umsatzsteuer, dies ist eine Steigerung von 4,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Die Steuer, die es eigentlich gar nicht gibt

Soeben war von der Umsatzsteuer die Rede, und das nicht ohne Grund, hat sie doch den Begriff der Mehrwertsteuer offiziell längst abgelöst. Überraschenderweise ist der Begriff „Mehrwertsteuer“ heutzutage nur noch ein rein finanzwissenschaftlicher Ausdruck, denn im Steuerrecht gibt es die MwSt. gar nicht mehr. Was stattdessen heutzutage landläufig Mehrwertsteuer genannt wird, ist aus Sicht des Fiskus nichts anderes als die Umsatzsteuer. Aus genau diesem Grund gibt es ja auch kein Mehrwertsteuergesetz, dafür aber ein Umsatzsteuergesetz. Besagte Umsatzsteuer wird von Unternehmen beim Einkauf von Dienstleistungen und Produkten bezahlt. Aus dieser Berechnungsmethode entsteht auch der Endpreis, und zwar nach der simplen Formel:

Nettopreis + Umsatzsteuer = Bruttopreis

Der Endverbraucher bezahlt letztlich im Alleingang

Dieser separate und manchmal auch als Vorsteuer bezeichnete Umsatzsteuerbetrag findet sich auf jeder Rechnung, die ein Unternehmen stellt oder die ihm gestellt wird. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen (das sind fast alle) erhalten den Betrag jedoch nach erfolgter Umsatzsteuererklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung von den Finanzbehörden zurückerstattet.

Die eingenommene Umsatzsteuer wird dagegen als Vorsteuer an das Finanzamt abgeführt. Dem Unternehmen entstehen folglich durch das Erheben und Weiterleiten dieser Umsatzsteuer nur ein gewisser Verwaltungsaufwand, aber weder Kosten noch Erträge. Da also die Umsatzsteuer für die allermeisten Firmen ein reiner Durchlaufposten ist, wird sie letztlich fast nur von den Verbrauchern bezahlt.

So gesehen ist die Umsatzsteuer nichts anderes als eine zusätzliche Endverbrauchersteuer, welche von den Unternehmen erhoben wird, um sie direkt an das Finanzamt abzuführen.

Mehrwertsteuer in der EU – nur eine Regel, aber Millionen Ausnahmen

Die Grundzüge dieser Mehrwertsteuer-Methodik gelten in der gesamten EU. Überall dort fällt aus Sicht des Endverbrauchers für all seine Käufe, Leistungen und Lieferungen Mehrwertsteuer an. Und auch die meisten Umsätze der in der EU ansässigen Unternehmen unterliegen dieser Steuer – zumindest für deren Geschäftstätigkeiten innerhalb der EU. Anders verhält es sich bei Ausfuhren in Drittländer, also in Länder, die außerhalb der EU liegen. Hier muss die Mehrwertsteuer im Einfuhrland entrichtet werden. Um also innerhalb der EU von der Mehrwertsteuer befreit zu werden, muss das Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die Produkte aus der EU exportiert wurden. Nähere Informationen über die steuerrechtliche Beurteilung von Waren, die dagegen in die EU eingeführt werden, lesen Sie hier.

Jedes Land hat seine eigenen Mehrwertsteuersätze

Über eine Vielzahl allgemeiner Vorschriften bezüglich der Mehrwertsteuer herrscht innerhalb der EU eine einvernehmliche Rechtsgleichheit. Die Tücke liegt aber im Detail, denn jedes EU-Land kann die Höhe seiner nationalen Mehrwertsteuersätze beliebig festlegen – und tut es auch. Vorgegeben von der EU ist lediglich ein Standard-Mindestsatz von 15 Prozent sowie ein für Dienstleistungen und Produkte anzuwendender, ermäßigter Satz von 5 Prozent für „besonders gesellschaftsrelevante“ Produkte. Genaue Informationen über die derzeit gültigen Mehrwertsteuersätze der einzelnen EU-Länder lassen sich mit Hilfe eines Mehrwertsteuer Rechners ermitteln.

Ein Land, das zudem neue Produktklassen mit weniger als 15 Prozent besteuern will, benötigt eine gesonderte EU-Genehmigung. So verbot der Europäische Gerichtshof im letzten Jahr die Mehrwertsteuerreduzierung für E-Books. Diese gilt weiterhin nur für „physische Träger“, sprich für gedruckte Bücher, nicht aber für „elektronische Träger“ – also nicht für digitalisierte Bücher. Die Folge solch spitzfindiger Auslegungen ist ein Gestrüpp unterschiedlichster Mehrwertsteuersätze, Sonderregeln, Zwischensätze und Ermäßigungen, die auch noch – je nach Land – die unterschiedlichsten Produkte betreffen.

Beispielsweise beträgt der Mehrwertsteuersatz laut Handelsblatt derzeit:

  • in Deutschland 19 Prozent, der ermäßigte 7 Prozent
  • in Österreich 20 Prozent, der ermäßigte 10 Prozent (sowie ein Zwischensatz von 13 Prozent)
  • in Luxemburg gibt es gleich vier Mehrwertsteuersätze von 3 – 17 Prozent
  • in Frankreich gibt es ebenfalls vier Mehrwertsteuersätze, und zwar von 2,1 – 20 Prozent
  • in Spanien gibt es derzeit drei Mehrwertsteuersätze von 4 – 21 Prozent

Dieses Recht der Festlegung nationaler Mehrwertsteuersätze wollen sich die einzelnen EU-Länder auch nicht nehmen lassen. Sie ersinnen fast schon im Monatstakt neue, mehrwertsteuerrelevante Änderungen und Ausnahmeregelungen. Kein Wunder, denn wie eingangs erwähnt stellt die Mehrwertsteuer (respektive Umsatzsteuer) inzwischen fast in jedem Land den wichtigsten Posten ihres Staatshaushalts dar.

So will etwa Italien eine Steuererleichterung für Trüffel einführen und die Briten wollen trotz des geplanten EU-Austritts noch eine Steuererleichterung für Tampons durchsetzen.

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