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Steuer: Förderung für Minijob

Personen, die im Haushalt anderer tätig sind, werden über das Minijob Programm zusätzlich gefördert – jedoch nicht sie selbst, sondern die Arbeitgeber, welche das Beschäftigungsverhältnis anmelden. Der Vorteil für den angemeldeten Minijobber ist eine zusätzliche Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung und Krankenversicherung.

Da viele Minijobs vor allem illegal entstehen oder noch sind, Stichwort: Schwarzarbeit, soll die steuerlicher Förderung Anreize geben, diese anzumelden. Der Vorteil ist auch für den Arbeitgeber, dass er nicht nur wie der Arbeitnehmer gegen Unfälle des Minijobbers abgesichert ist, sondern auch den Lohn des Minijobbers von der Steuer steuermindernd absetzen kann.

Zwar steigen die Lohnkosten bei einem angemeldeten Minjobber (wenn der bisherige Lohn ein Nettolohn ist) um ca 14 %, aber 20 % des Lohnes kann man wiederum von der Steuer absetzen bis zu einer Höchstgrenze von 510 Euro (haushaltsnahe Dienstleistung), also 2.550 Euro Lohnkosten pro Jahr. Für den Arbeitgeber heißt dass trotz Mehrkosten von 14 %, dass er bei einem Ausreizen dieser Grenze trotzdem noch einen „Gewinn“ bei der Steuer hat und die Absicherung seiner Haushaltskraft mehr oder weniger geschenkt bekommt.

Beispiel: Eine Putzfrau arbeitet schwarz für 8 Euro pro Stunde 5 Stunden pro Woche in einem Haushalt. Der Arbeitgeber hat damit pro Woche Lohnkosten von 40 Euro und pro Jahr Lohnkosten von 2.080 Euro, die er „in die hohle Hand“ zahlt.

Sollte er seine Putzfrau anmelden, so fallen hierfür zusätzliche Lohnnebekosten von ca 14,3 % an, das heißt, der Stundenlohn würde bei einer angemeldeten Putzfrau auf 9,14 Euro steigen – der Arbeitgeber hat somit 1,14 Euro mehr Lohnkosten pro Stunde und 291,20 Euro pro Jahr. Aber: Im Gegenzug kann man 20 % des nun auf 2371,20 Euro erhöhten Lohnes von der Steuer absetzen – also ein Steuervorteil von 474,24 Euro.

Jedoch werden nur bestimmte Minijobs nach § 8 SGB IV gefördert – vereinfacht gesagt muss es sich dabei um Tätigkeiten handeln, die man auch selbst oder ein anderes Mitglied des Haushalts erbringen kann. Das können Reinigungsarbeiten (Putzfrau), Gartenarbeiten (Gärtner) oder die Kinderbetreuung (Tagesmutter, Kindermädchen) sein.

Das gilt auch dann, wenn diese Tätigkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer anfallen, für gemeinschaftliche Flächen in Mehrfamilienhäusern (Treppenreinigung und Flurreinigung) oder aber auch für Zweitwohnung oder andere Wohnungen (Ferienhaus, Wochenendhaus).

Zu beachten ist in diesem Fall nur, dass die Kosten, z. B. für das häusliche Arbeitszimmer, gesondert berechnet werden müssen. Sollte die Putzfrau 5 Stunden pro Woche im Haushalt putzen und 1 Stunde für das Arbeitszimmer anfallen, so muss diese Stunde bei den Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer angesetzt werden.

Der Vorteil: Dadurch wird der Höchstbetrag gemindert, da diese Kosten dann nicht in den Höchstbetrag für die haushaltsnahe Dienstleistung und den Minijob einfließen, sondern in die Werbungskosten. Das lohnt sich vor allem dann, wenn der Höchstbetrag sonst knapp überschritten werden sollte und so unterschritten wird und die volle Abzugsfähigkeit des Lohnes besteht.

Wichtig: Die wenigsten Putzfrauen putzen nur bei einem Auftraggeber – sollte sie also in mehreren Haushalten tätig sein, so liegt kein im eigentlichen Sinne förderungsfähiger Minijob vor, da der Arbeitnehmer nicht für einen Auftraggeber tätig ist. In diesem Fall handelt es sich um einen gewerblichen Minijob, also eine gewerbliche oder nebengewerbliche Tätigkeit.

Der Nachteil für den Arbeitgeber: In diesem Fall kann nicht der Steuervorteil für einen Minijob genutzt werden. In diesem Fall, auch wenn sich mehrere Arbeitgeber zu einer Arbeitgebergemeinschaft zusammenschließen würden, kann man die Leistung in Form einer „Handwerkerdienstleistung“ von der Steuer absetzen, jedoch nicht mehr über das Haushaltscheckverfahren.