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Steuern zahlen – Minijob

Ein Minijob wird in aller Regel angenommen, um einen kleinen monatlichen Hinzuverdienst zu erwirtschaften, also neben der eigentlichen hauptberuflichen Beschäftigung. Manche Personen haben aber auch einfach nur einen oder mehrere Minijobs, die die einzige Einnahmequelle darstellen. Steuern zahlen beim Minijob – was sagt das deutsche Steuerrecht zu diesem Thema?

Generell steuerfrei sind Minijobs nicht, denn es kommt immer darauf an, wie viele Minijobs ausgeübt werden und wie hoch der Verdienst ist. Steuerfrei ist ein Minijob auf jeden Fall dann, wenn der monatliche Verdienst nicht über 400 Euro liegt.

Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass für den monatlichen Verdienst der Jahresverdienst durch 12 geteilt wird: wer also Sonderzahlungen in Form von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhält, sollte genau nachrechnen, inwiefern er dadurch sozialversicherungspflichtig wird.

Auch wer mehrere Minijobs ausübt, muss die 400 Euro Grenze streng beachten, denn die unterschiedlichen Verdienste der geringfügigen Beschäftigungen werden addiert und durch 12 geteilt, wodurch es leicht passieren kann, dass man letztendlich über besagter Einkommensgrenze liegt und entsprechend steuern- und sozialabgabenpflichtig wird.

Wer neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit noch einen Minijob ausübt, bei dem der Verdienst unter 400 Euro pro Monat liegt, muss diese Einnahmen grundsätzlich nicht versteuern.

Die steuerliche Situation ändert sich allerdings, wenn neben dem ersten Minijob und der hauptberuflichen Tätigkeit noch ein weiterer Minijob ausgeübt wird. Der Verdienst aus diesem zweiten und jedem weiteren Minijob wird dann in voller Höhe dem Verdienst der hauptberuflichen Tätigkeit zugeordnet und ist entsprechend steuern- und sozialversicherungspflichtig.

Der Verdienst beim Minijob ist zwar, unter den angesprochenen Voraussetzungen, nicht steuerpflichtig, dafür jedoch zahlen die jeweiligen Arbeitgeber auch nur einen minimalen pauschalen Betrag in die Rentenversicherung des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitgeber hat allerdings bei Einstellung des Minijobbers darauf hinzuweisen und über die Möglichkeit zu informieren, die geringen Pauschbeträge mit eigenem Kapital aufzustocken.

Um die Beiträge zur Rentenversicherung aufstocken zu können, muss der Arbeitnehmer bzw. Minijobber im Rahmen einer schriftlichen Erklärung den Verzicht auf die Rentenversicherungsbefeiung jedoch zunächst einmal äußern, was „optieren“ genannt wird. Dieser Verzicht gilt dann für die gesamte Dauer der Beschäftigungszeit im Rahmen des Minijobs, ein Widerruf ist grundsätzlich nicht möglich. Wechselt der Arbeitgeber, muss der Verzicht erneut erklären, sofern der Minijobber dies wünscht.