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Steuer auf Münzen und Münzgeschäfte

Das private Sammeln, siehe:
, ist von der Steuer befreit, das heißt: Numismatiker, auch wenn sie exzessiv sammeln, müssen nicht damit rechnen, dass sie für ihre Sammelleidenschaft einmal zur Kasse gebeten werden, selbst nicht dann, wenn sie ihre Sammlung einmal in mehreren Stufen auflösen und damit beträchtliche Gewinne erzielen sollten.

Münzen und Sondermünzen aus dem Ausland

Anders verhält es sich bei Gelegenheitssammlern, bzw. „Sammlern“, welche beispielsweise im Zuge einer Offenlegung des Bankgeheimnisses im Ausland auf einmal zu vorübergehenden Münzsammlern werden. Denn: wird im Rahmen eines bilateralen Abkommens das Bankgeheimnis eines Zielstaates aufgeweicht, in welchem man über die Zeit umfangreiche Vermögenswerte „exportierte“, so kann das deutsche Finanzamt davon sehr schnell Wind bekommen und auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung wäre nicht völlig abwegig.

Bisher gab und gibt es für die meisten Steuersünder mit Schwarzgeldkonten im Ausland scheinbar einen umständlichen Ausweg: Das Geld lässt sich selten wieder problemlos ins Zielland mitnehmen, da bei größeren mitgeführten Bargeldgeschäften der Zoll stutzig werden kann, wenn man erwischt wird, und dann wird es in der Regel nicht nur teuer, sondern auch die unangenehmen Post folgt auf dem Fuß – jedoch bietet fast jede Bank im Ausland Sondermünzen an.

Diese Sondermünzen sind meist durch 3 „steuersparende“ Besonderheiten gekennzeichnet:
– Der Nennwert liegt weit über dem Materialwert,
– das Material ist häufig ein Edelmetall oder eine hochwertige Legierung,
– der Ausgabepreis liegt über dem Nennwert + Materialpreis.

Gefährliches Spiel mit dem Finanzamt

Wo versteckt sich nun der angebliche Steuertrick? Dieser besteht darin, dass beispielsweise eine Sondermünze mit einem hohen Silber oder Goldgehalt einen Materialwert von 10 – 15 Euro (und mehr) hat, der aufgeprägte Nennwert jedoch nur bei 1 oder 2 Euro liegen sollte. Für den Zoll zählt jedoch bei einer möglichen Kontrolle nicht der Materialwert, sondern der Nennwert.

Das heißt: Sollte jemand 50.000 oder 100.000 Euro an Schwarzgeld und verstecktem Vermögen im Ausland haben, welches direkt durch ein Abkommen bedroht ist, könnte dieses in „Münzen“ umwandeln, problemlos mit über die Grenze liegen und müsste es nicht einmal versteuern oder anmelden, wenn der Nennwert bis zu 10.000 Euro betragen sollte – eben auch dann nicht, wenn der Materialwert weit darüber, z. B. Bei 90.000 oder 150.000 Euro liegen sollte.

Aber: Dieser Steuertrick hat 2 Haken: Zum einen geben die Banken Sondermünzen dieser Art meist nur mit einem Aufschlag über dem Gesamtwert heraus. So wurde 2008 in Österreich der sogenannte „Silber Philharmoniker“ aufgelegt – natürlich nur rein zufällig zur bevorstehenden Aufweichung des Bankgeheimnisses – welcher einen Nennwert von 1,50 Euro aufwies, jedoch einen Materialwert (Silbermünze) von ca. 11 Euro und für 15,60 Euro angeboten wurde.

Ungeachtet des bis heute stark angezogenen Silberpreises, nachdem der Philharmoniker aktuell mit ca. 36 Euro anzusetzen wäre, hätte man damals ein ca. Drittel mehr zahlen müssen, als die Münze wert war – aber mit den oben angesprochenen „Nebenwirkungen“, was je nach Anlage und Anlagedauer günstiger als eine Nachversteuerung hätte sein können, hätte man 1/3 des Auslandskapitals für diesen Steuertrick vernichten müssen.

Von weit größerem Nachteil ist jedoch, dass dieser Steuertrick auch dem Zoll bekannt ist – sollte man also mit ein paar Kilo Silbermünzen und Goldmünzen mit einem weit geringeren Nennwert durch den Zoll wollen, auch wenn man sie nicht deklarieren muss, kann der Zoll ein sogenanntes Umgehungsgeschäft vermuten und eine versuchte Verschleierung von Auslandsvermögen. Eine Anzeige wäre somit immer noch möglich sowie eine Strafe wegen Steuerhinterziehung – die damit in Zusammenhang stehende Nachzahlung würde dann übrigens wieder auf dem Materialpreis der Münzen, und nicht auf deren Nennwert, beruhen.