Kategorien:

Steuer auf Mutterschaftsgeld

Der Staat möchte gern, dass auch berufstätige Frauen neben der Karriere auch noch Kinder bekommen sollen – er fördert dies neben dem Elterngeld auch mit dem steuerfreien Mutterschaftsgeld, welches eine Kombinationsleistung aus Leistungen der Krankenkasse und des Arbeitgebers ist.

Das Mutterschaftsgeld soll in erster Linie den Lohnausfall der werdenden Mutter im Mutterschutz kompensieren. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ergibt sich aus einem Tagessatz – dieser wird mittels des Nettoeinkommens der letzten 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes ermittelt. Das Monatseinkommen wird hier durch den Faktor 30 geteilt.

Wer gesetzlich in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, erhält einen Zuschuss bis zu 13 Euro zum Nettolohn pro Tag. Dieser Zuschuss wird jedoch nicht addiert, sondern mindert nur den Anteil des Arbeitgebers, den dieser zu zahlen hat. Der Arbeitgeberanteil ergibt sich aus der Differenz von Nettoeinkommen und Zuschuss der Krankenkasse.

An einem Beispiel: Anna verdiente vor dem Beginn des Mutterschutzes 2.200 Euro netto pro Monat, das heißt, dass ihr Tagessatz bei 73,33 Euro beträgt. Die gesetzliche Krankenkasse schießt hier maximal einen Betrag von 13 Euro zu – der Arbeitgeberanteil liegt damit bei 60,33 Euro.

Sollte Anna einen Tagessatz von unter 13 Euro haben, z. B. da sie einen Minijob oder 400 Euro Job hat, so entfällt der Arbeitgeberanteil und der Zuschuss der Krankenkasse wird nur bis zum ermitteltem Tagessatz gezahlt.

Das Mutterschaftsgeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass keine Steuer direkt auf das Mutterschaftsgeld anfällt, jedoch indirekt eine Steuer erhoben wird, da durch den Progressionsvorbehalt der Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angehoben wird.

An einem vereinfachten Beispiel, wie hoch die Steuer auf das Mutterschaftsgeld ist:

Anna erhält einen Nettolohn von 2.200 Euro pro Monat und für 99 Tage das Mutterschaftsgeld mit einem Tagessatz von 73,33 Euro, also insgesamt 7259,67 Euro. Das zu versteuernde Einkommen beträgt somit 19.800 Euro (Nettoeinkomen) und der steuerfreie Betrag 7259,67 Euro (Mutterschaftsgeld).

Der Progressionsvorbehalt ergibt sich aus der Addierung von steuerfreiem und zu versteuernden Einkommen. Bei einem Gesamteinkommen von 27.059,67 Euro (Nettoeinkommen + Mutterschaftsgeld) liegt der Einkommensteuersatz bei 17,43 %. Dieser Steuersatz wird nun statt des eigentlichen Steuersatzes von 13,37 % durch den Progressionsvorbehalt auf das zu versteuernden Einkommen von 19.800 Euro angewendet.

Dadurch müssen statt einer Einkommensteuer von 2.647,00 Euro 3.451,14 Euro entrichtet werden. Die indirekte Steuer auf das Mutterschaftsgeld beträgt somit 804,14 Euro, die man mehr bezahlen muss. Jedoch spart man durch diesen Steuervorteil auch Geld – denn müsste das Einkommen normal versteuert werden, müssten 4.717,00 Euro Einkommensteuer, also 1265,86 Euro mehr, bezahlt werden.

Hinterlassen Sie einen Kommentar