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Kindergeld nach der Ausbildung erhalten

Auch nach der Ausbildung besteht bei Kindern unter 25 Jahren weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld, wenn diese gewisse Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist der Anspruch auf Kindergeld nach der Ausbildung nicht zwingend an eine Meldung als arbeitssuchend beim Arbeitsamt gebunden, denn bei einer absehbaren Arbeitslosigkeit von weniger als 4 Monaten kann diese entfallen.

Um diese 4 Monatslücke jedoch nutzen zu können und das Kindergeld nach der Ausbildung zu erhalten, müssen einige Grundbedingungen eingehalten werden. So gilt, dass das Kind unter 25 Jahre alt sein muss – die bisher geltende Regelung, dass das Kindergeld (bzw. der Kinderfreibetrag) bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird, gilt nicht mehr, auch wenn diese Regelung juristisch umstritten ist.

Außerdem kann die 4 Monatslücke beim Kindergeld nur dann genutzt werden, wenn es sich um eine Zwangspause zwischen 2 Ausbildungsabschnitten handelt oder aber um eine Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Dienstverpflichtung.

Eine Zwangspause zwischen 2 Ausbildungsabschnitten wäre beispielsweise die Zeit zwischen:
– Abitur und Studium,
– Abitur und beruflicher Ausbildung / Lehre,
– beruflicher Ausbildung / Lehre und Studium,
– mittlerer Reife und beruflicher Ausbildung / Lehre,
– Hauptschulabschluss und beruflicher Ausbildung / Lehre,
– usw.

in der man weiterhin Kindergeld nach der Ausbildung erhalten kann. Grundsätzlich gilt hierbei immer, dass es sich um eine berufliche Ausbildung handeln muss, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine rein schulische (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Studium) oder schulische und praktische (Berufsschule / Lehre) handelt.

Ferien bei schulischen Ausbildungen fallen nicht unter die 4 Monatslücke, da sie zur beruflichen Ausbildung zählen – jedoch nur, wenn diese noch nicht abgeschlossen wurde. So zählen beispielsweise die Sommerferien zwischen Klasse 11 und 12 zur beruflichen Ausbildung, die Ferien nach Klasse 12 (bei einem Abitur nach der 12. Klasse) jedoch nicht mehr.

Eine Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Dienstverpflichtung wäre beispielsweise die (frühere) Zwangspause zwischen dem Abitur / der Lehre und dem Wehrdienst / Zivildienst oder gleichgestelltem Ersatzdienst.

Nach der Aussetzung und womöglichen Abschaffung der Wehrpflicht entfällt die Option eines Zwangsdienstes zwar, jedoch ist auch ein Freiwilligendienst wie das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ), freiwillige soziale Jahr (FSJ) oder gleichgestellte Freiwilligendienste (auch im Ausland) theoretisch gleichgestellt, so dass auch eine 4 monatige Zwangspause zwischen Ausbildungsabschluss und Dienstantritt als Zwangspause gewertet werden kann.

Wichtig: Bei der Ausübung eines Dienstes verlängert sich der Kindergeldanspruch nach wie vor um die Dienstzeit.

Die 4 Monatslücke kann nur genutzt werden, wenn dieser Zeitraum nicht überschritten wird – sollte die Zwangspause länger als 4 Monate nach dem Abschluss dauern, so muss für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Kindergeld um Kindergeld nach der Ausbildung zu bekommen, in der Regel eine Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit eingehen.

Als voller Monat werden stets die Monate zwischen den Ausbildungsphasen angesehen – endet die erste Ausbildung beispielsweise am 15. Mai und beginnt die folgende am 28. Oktober, so gelten Juni, Juli, August und September als volle Monate dazwischen und als 4 monatige Zwangspause. Würde die zweite Ausbildung jedoch erst am 1 November beginnen, so würde auch der Oktober dazu zählen und somit eine 5 Monatslücke vorliegen, für die es keine Sonderregelung nach § 32 Absatz 4 EStG und dann auch keinen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nach der Ausbildung gibt.

Außerdem ist zu beachten, das laut Einschätzung des Finanzamts weiterhin eine Unterhaltssituation vorliegen muss, siehe ausführlich: Kindergeld in der 4 Monatslücke bekommen – Unterhaltssituation.