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Betriebsausgaben: Nachforderungszinsen

Nachforderungszinsen durch das Finanzamt, z. B. im Falle überhöhter Steuererstattungen, die bei einer Außenprüfung festgestellt wurde, sind ärgerlich. Aber kann man Nachforderungszinsen sowie andere Kosten, Nebenleistungen, Zinsen und Steuern, die auf ein Einkommen anfallen, nicht auch von der Steuer absetzen?

Das Finanzamt und der Bundesfinanzhof sprechen hier eine gemeinsame Sprache: Nachforderungszinsen sowie andere Nebenleistungen kann man weder als Privatperson noch als Selbständiger in Form der Betriebsausgaben absetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nachforderungszinsen (oder andere Nebenleistungen) ursprünglich in der Höhe vom gewerblichen Einkommen bedingt waren.

Vor allem für Selbständige kann dies ein Problem darstellen, da Steuerguthaben, die im Rahmen einer Außenprüfung gemindert werden und damit der Steuerbescheid rückwirkend geändert werden kann aufgrund einer falschen Bemessungsgrundlage, nachverzinst werden können. Gerade bei großen Differenzen zwischen dem gemeldeten Steuerguthaben und dem tatsächlichen Steuerguthaben können diese sehr hoch ausfallen.

Aber: Nachforderungszinsen stehen in Zusammenhang mit der Steuerschuld und bei der Steuer kann man sehr vieles absetzen, auch Steuern aus dem Ausland, aber eine Anrechnung von Steuern, die auf das Einkommen anfallen, sowie Nebenkosten wie Nachforderungszinsen, sind nicht von der Steuer auf das Einkommen abziehbar oder können bei den Einkünften als Verlust verrechnet werden.

Da es sich hierbei nicht um Verluste handelt, die man von der Steuer absetzen kann, sollte man deswegen versuchen, das Guthaben stets den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen und nicht zu überschätzen, beispielsweise bei Gesellschaftsumwandlungen, um im Nachhinein nicht doppelt (durch Nachzahlung und die darauf entfallenden Nebenleistungen) zahlen zu müssen.

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